AS 1999 1378

Verordnung des VBS
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessordnung-VBS)

Änderung vom 16. März 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. l, p und q

Nicht schiesspflichtig sind insbesondere die Subalternoffiziere:

  1. in der Funktion als Übermittlungs- sowie Verkehrs- und Transportoffizier in den Sanitätsformationen;

  2. die in Stäben in der Funktion zur Verfügung des Kommandanten eingeteilt sind;

  3. der Militärmusik.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

Von der Schiesspflicht sind insbesondere dispensiert:

a. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 70 Tage besoldeten Militärdienst leisten;

Art. 48 Leihsturmgewehr 57

Folgende am Stgw 57 ausgebildete Personen erhalten, soweit es die Bestände gestatten und unter Vorbehalt von Artikel 51, für die Dauer ihrer regelmässigen Teilnahme an den Bundesübungen das Stgw 57 als Leihwaffe:

  1. Angehörige der Armee;

  2. nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder schweizerischer Nationalität.

Art. 51 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Leihsturmgewehre 90 dürfen nicht abgegeben werden an:

  1. Angehörige des Grenzwachtkorps, die als Bestandteil ihrer persönlichen Ausrüstung bereits über ein Stgw 90 verfügen;

  2. Angehörige der Polizeikorps, die als Bestandteil ihrer persönlichen Polizeiausrüstung bereits über ein bundeseigenes Stgw 90 verfügen.

Art. 73 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. April 1999 in Kraft.

16. März 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi