AS 1999 1571
Bundesgesetz
über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. April 19981,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
Personen, welche Dienst leisten in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.
Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes3 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 4 Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
Art. 5
Art. 7 Zulage für Betreuungskosten
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Grundentschädigung
a. während der Rekrutenschule 1 Die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutenschule beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Die tägliche Grundentschädigung wird für Rekruten, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, nach Artikel 11 bemessen.
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 10 b. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine
neue Funktion (Beförderungsdienste)
Die tägliche Grundentschädigung während Ausbildungsdiensten von längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; sie beträgt jedoch mindestens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion.
Art. 11 c. während der übrigen Dienste
Die tägliche Grundentschädigung während der übrigen Dienste beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens
Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 13 Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das erste Kind und 10 Prozent für jedes weitere Kind.
Art. 14
Art. 16 Abs. 2 und 3
Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 50 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16a. Während Beförderungsdiensten beläuft sich dieser Mindestsatz auf 70 Prozent. Der Mindestsatz steht auch den Dienstleistenden zu, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren.
Die Zulage für Betreuungskosten sowie die Betriebszulage werden nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet; sie werden ungekürzt ausbezahlt.
Art. 16a Abs. 1
Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 19985 (6. EO-Revision) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 215 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c
Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen:
kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten;
die Entschädigungen nach den Artikeln4 und 6 kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.
Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz
II
Das IV-Gesetz6 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 Entschädigungsarten
a. Grundsatz 2 Aufgehoben
AS 1999 1571
Art. 23bis b. Haushaltungsentschädigung
Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben:
verheiratete Versicherte;
ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Artikel 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.
Entfallen die Voraussetzungen von Absatz 1, so besteht weiterhin Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens jedoch während eines Jahres.
Art. 23ter c. Entschädigung für Alleinstehende
Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.
Art. 23quater d. Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für :
die Kinder der versicherten Person;
die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Art. 23quinquies e. Unterstützungszulagen
Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister, für geschiedene Ehegatten oder für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulagen besteht.
Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von längerer Dauer.
Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind.
Art. 23sexies f. Betriebszulagen
Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die Betriebszulagen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19527 (EOG).
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 1ter und 2bis Bemessung
a. Grundsätze 1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG8.
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren.
Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24bis Absätze1 und
sowie allenfalls die Zuschläge nach Artikel 24bis Absatz 3 und Artikel 25.
Art. 24bis b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung
für Alleinstehende
Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.
Art. 24ter c. Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 24quater d. Unterstützungszulage
Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 gilt.
Art. 24quinquies e. Betriebszulage
Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er regelt die Anwendung des neuen Rechts auf Dienste, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens geleistet werden.
Ständerat, 18. Dezember 1998 | Nationalrat, 18. Dezember 1998 |
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Der Präsident: Rhinow | Die Präsidentin: Heberlein |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. April 1999 unbenützt abgelaufen.10
Es wird, mit Ausnahme der Artikel 7, 14, 16 Absatz 3 und 19 Absatz 2 Buchstaben b und c auf den1. Juli 1999 in Kraft gesetzt. Die Artikel 7, 14, 16 Absatz 3 und
Absatz 2 Buchstaben b und c werden auf den1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |