AS 1999 1631
Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
vom 9. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1,
verordnet:
Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.
Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.
Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig feststellen lassen.
Art. 2 Haushaltgliederung
Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:
Erfolgsrechnung;
Bilanz;
Investitionsrechnung;
Vorschlag zur Gewinnverteilung.
Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach den Kontenklassen in Anhang 1. Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die betrieblichen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.
Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert auszuweisen.
Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlagevermögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für Investitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.
Art. 3 Bewertungsgrundsätze
Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.
Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
Art. 4 Objektkredite
Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.
Art. 5 Nachträge
Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 5 bis 8 oder der Investitionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.
Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Die Bundesversammlung genehmigt diese mit der Rechnung der Alkoholverwaltung.
Art. 6 Revision
Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Mai 19902 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Das neue Recht ist erstmals für das Geschäftsjahr 1997/98 anwendbar.
AS 1990 898, 1991 2368
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.
9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
Anhang 1
(Art. 2 Abs.2) Der Kontenplan der Eidgenössischen Alkoholverwaltung umfasst folgende Kontenklassen:
1 Aktiven
2 Passiven
3 Nettoerlös Fiskalabgaben
4 Nettoerlös Ethanolhandel
5 Personal
6 Verwaltungs- und Liegenschaftsaufwand
7 Alkoholprävention und Information
8 Ausserordentlicher Erfolg
Anhang 2
(Art. 3 Abs.2) Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:
Anlagen Bemerkung Prozent von bis
Grundstücke werden nicht abgeschrieben
Beteiligungen werden nicht abgeschrieben
Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungsarbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100
Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungsanlagen, Löschgeräte, Einrichtungen Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30
Fahrzeuge und Kessel, Tragwagen, Lokomotiven 4 10 Alkoholtransport- Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30 behälter