AS 1999 2192

Originaltext

Übereinkommen vom 20. Mai 1987

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren1 Beschluss Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 19872 über ein gemeinsames Versandverfahren Angenommen am 12. Februar 1999 Inkrafttreten für die Schweiz: 31. März 1999

Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19873 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in den letzten Jahren im Rahmen des Versandverfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten verursachen den Vertragsparteien nach wie vor erhebliche Einnahmeverluste und stellen eine ständige Bedrohung für den europäischen Handel und die Wirtschaftsbeteiligten dar. Eine Modernisierung der Versandverfahren ist daher dringend erforderlich, wobei die Umstellung auf EDV von zentraler Bedeutung ist. Die Einführung neuer EDV-gestützter Verfahren auf der Grundlage der modernen Informationstechnologie und des elektronischen Datenaustausches (EDI – Electronic Data Interchange) erfordert eine Anpassung der Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Berücksichtigung der verfahrensmässigen, technischen und sicherheitsbedingten Anforderungen. Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden wird sicherer und die Informationen werden zuverlässiger, da sie nicht mehr von den Wirtschaftsbeteiligten übermittelt werden. Wirtschaftsbeteiligte mit entsprechender Bewilligung erhalten die Möglichkeit, ihre Versandanmeldungen EDV-gestützt zu übermitteln.

1 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1.1.1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1.7.1996 beigetreten.

Die Einführung und Überwachung von Sicherheitsmassnahmen ist für die Schaffung und den Erhalt eines zuverlässigen und sicheren Versandverfahrens von zentraler Bedeutung. Zur Einführung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens mit seinen unterschiedlichen Funktionsphasen muss ein an diese Entwicklung angepasster Rechtsrahmen geschaffen werden.
beschliesst:

Art. 1

Anlage I des Übereinkommens wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben k) und l) eingeführt: «k) «Überlassung der Waren»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Waren gestatten.

l) «personenbezogene Daten»: alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.» 2. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung: «(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen und der Abgangsstelle in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen.» 3. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

(1) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, dass die Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden. Hierbei gelten als: – «Informatikverfahren»:

  1. der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden

  2. die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden; – «EDI» (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

– «Standard-Nachricht»: eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten. (2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustausches, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden.» 4. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «(1) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Versandpapier T1 muss die Waren bei der Beförderung begleiten. Bei entsprechender Bewilligung kann es auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden.» 5. Die folgenden Artikel 15a–15d werden eingefügt:

(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so wird das Versandpapier T1 durch das Versand-Begleitdokument gemäss Artikel 5 der Anlage III ersetzt. (2) In dem Fall nach Artikel 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und teilt dem Hauptverpflichteten die Überlassung durch Ausstellung des Versand- Begleitdokuments mit. In diesem Fall findet Artikel 13 Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 15b

(1) Alle auf Kopien, Anmeldungen oder Papiere anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf ein die Sendung begleitendes Versandpapier T1 beziehen, gelten sinngemäss für das Versand-Begleitdokument. (2) Wird auf mehrere Exemplare des Papiers Bezug genommen, so stellen die zuständigen Behörden gegebenenfalls zusätzliche Exemplare des Versand-Begleitdokumentes aus.

Art. 15c

Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgelegt ist, sind Änderungen des Versand-Begleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Art. 15d

(1) Gegebenenfalls ist dem Versand-Begleitdokument eine Liste der Positionen nach

Artikel 6 der Anlage III oder eine Ladeliste beizufügen.

(2) Eine Ladeliste oder eine Liste der Positionen, auf die in einem Versand- Begleitdokument hingewiesen wird, ist dessen Bestandteil und darf von ihm nicht getrennt werden.»

6. Nach Artikel 23 wird folgendes Kapitel eingefügt: «Kapitel 1A Zusätzliche Bestimmungen über den elektronischen Austausch von Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen Geltungsbereich

Art. 23a

(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäss geltenden Bestimmungen der Anlagen über das T1- und das T2-Verfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den im vorliegenden Kapitel genannten zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für

  1. die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäss den Artikeln 73–100 der Anlage II,

  2. die Warenbeförderungen auf dem Luftweg gemäss Artikel 52 der Anlage II,

  3. die Warenbeförderung auf dem Seeweg, sofern gemäss Artikel 56 der Anlage II vereinfachte Verfahren gelten, und

  4. Warenbeförderungen durch Rohrleitungen.

Sicherheit

Art. 23b

(1) Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust oder unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Änderung oder Vernichtung. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens. (3) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortlichen Person angegeben werden. Ausserdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Massgabe anderer Bestimmungen aufbewahrt. (4) Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. (5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Schutz personenbezogener Daten

Art. 23c

(1) Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung einer Ware verwenden, die an das T1- oder T2-Verfahren anschliesst. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluss an ein T1- oder T2-Verfahren verhindern. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Fall des Austauschs personenbezogener Daten im Rahmen dieses Übereinkommens sicherzustellen, dass solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. (3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.

Ladelisten

Art. 23d

Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibenden Teil verwendet werden.

Vorab-Ankunftsanzeige

Art. 23e

Die Abgangsstelle setzt die angemeldete Bestimmungsstelle spätestens bei der Überlassung der Waren durch eine Meldung nach Artikel 7 der Anlage III von dem Versandverfahren in Kenntnis.

Zugelassener Versender

Art. 23f

(1) Abweichend von Artikel 103 der Anlage II übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der beabsichtigten Überlassung der Waren. (2) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Voraussetzung des Artikels 104 der Anlage II erfüllen und die für ihre Versandanmeldungen und den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzen.

Bewilligung

Art. 23g

Abweichend von Artikel 105 Buchstabe b) der Anlage II wird in der Bewilligung insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die zuständigen Behörden vor der beabsichtigten Überlassung der Waren die erforderlichen Kontrollen durchführen können Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisse

Art. 23h

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Anlage I behält die Bestimmungsstelle Versand-Begleitdokumente ein, setzt die Abgangsstelle umgehend über die Ankunft in Kenntnis und teilt ihr die Kontrollergebnisse mit, sobald sie vorliegen. Die hierfür zu verwendenden Meldungen sind in Artikel 8 der Anlage III enthalten. (2) Die Eingangsbestätigung an die Abgangsstelle gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des Versandverfahrens.

Kontrollen auf der Grundlage von Vorab-Ankunftsanzeigen

Art. 23i

Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird die Warenbeschau unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung der Abgangsstelle durchgeführt. 7. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: «(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn das T1-Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde.» 8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

«Art. 31 (1) Der Sicherungsgeber wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn das T1- Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde. (2) Ist der Sicherungsgeber nicht von den zuständigen Behörden des Abgangslandes über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, wird er nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintragung der Versandanmeldung T1 ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

(3) Ist der Sicherungsgeber innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von den zuständigen Behörden über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T1- Verfahren haftet. Diese Mitteilung muss dem Sicherungsgeber innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. Bei Ausbleiben einer Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist wird der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.»

Art. 2

Artikel 27 Absatz 2 der Anlage II erhält folgende Fassung:

«(2) Die Ladeliste ist in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen.»

Art. 3

Anlage III wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Artikel 4 bis 8 werden eingefügt:

«EDV-gestützte Versandanmeldung

Art. 4

(1) Eine in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz2 erster Gedankenstrich Buchstabe a) der Anlage I erstellte Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in den Anhängen VII a und VII b4 entsprechen. (2) Erfolgt die Versandanmeldung in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz2 erster Gedankenstrich Buchstabe b) der Anlage I, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDVgestützte Bearbeitung anstelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anhang VII zu Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.

Die in diesem Beschluss erwähnten Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern Versand-Begleitdokument

Art. 5

Das Versand-Begleitdokument nach Artikel 15a der Anlage I muss dem Muster und den Angaben in Anhang X5 entsprechen.

Liste der Positionen

Art. 6

Die Liste der Positionen nach Artikel 15d der Anlage I muss dem Muster und den Angaben in Anhang XI5 entsprechen.

Vorab-Ankunftsanzeige

Art. 7

Die Meldungen nach Artikel 23e der Anlage I müssen der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen5.

Eingangsbestätigungs- und Kontrollergebnis-Nachricht

Art. 8

Die Meldungen nach Artikel 23h der Anlage I müssen der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen.» 2. Es wird ein Anhang VIIa gemäss Anhang A zu diesem Beschluss eingefügt5. 3. Es wird ein Anhang VIIb gemäss Anhang B zu diesem Beschluss eingefügt5. 4. Es wird ein Anhang IXa gemäss Anhang C zu diesem Beschluss eingefügt5. 5. Es wird ein Anhang X gemäss Anhang D zu diesem Beschluss eingefügt5. 6. Es wird ein Anhang XI gemäss Anhang E zu diesem Beschluss eingefügt5.

Die in diesem Beschluss erwähnten Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustr. 40, 3003 Bern

Art. 4

1. Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft. Artikel 15a Absatz 1 der Anlage I findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird. 2. Gemäss Artikel 103 der Anlage II erteilte Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gültig sind, müssen den Anforderungen der Artikel 23f und 23g der Anlage I bis spätestens 31. März 2004 entsprechen.

Geschehen in Brüssel, am 12. Februar 1999 Für den Gemischten Ausschuss 10515 Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele