AS 1999 23

Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät

vom 24. Oktober 1996

Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 19. November 19801 über die Prüfungen für Ärzte,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne (Fakultät), das an Stelle des ordentlichen medizinischen Studienganges erprobt werden soll.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Fakultät und umfasst das zweite und dritte Studienjahr.

2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen

Art. 3 Zweite Vorprüfung

Zur zweiten Vorprüfung werden Studierende zugelassen, die:

  1. die erste Vorprüfung für Ärztinnen und Ärzte unter eidgenössischer Kontrolle bestanden haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) vom Bestehen dieser Prüfung dispensiert worden sind;

  2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss davon dispensiert worden sind;

  3. die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht haben.

SR 811.112.242

Die zweite Vorprüfung besteht aus vier Teilprüfungen mit je einem praktischen und einem schriftlichen Teil.

Die praktischen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:

  1. Anatomie;

  2. Biochemie;

  3. Histologie und Embryologie;

  4. Physiologie.

Die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen folgende Fachbereiche:

  1. Nervensystem, endokrines System, Biochemie (membrane transduction, second messengers);

  2. Herz-Kreislauf- und Atmungs-Systeme;

  3. Verdauung, Stoffwechsel und Ernährung, Fortpflanzung und Entwicklung, Biochemie (Zellzyklusregulierung, Onkogene, Antionkogene);

  4. Niere und Harnwege, Blut und Immunsystem, Biochemie (HIV-Genregulation).

Art. 4 Bewertung

Die praktischen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden jeweils mit einer ganzen Note bewertet.

Die zweite Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine Hauptnote unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Notendurchschnitt erreicht wurde.

Art. 5 Erster Teil der Schlussprüfung

Zum ersten Teil der Schlussprüfung werden Studierende zugelassen, die die zweite Vorprüfung bestanden und die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht haben.

Der erste Teil der Schlussprüfung besteht aus zwei mündlichen oder praktischen Einzelprüfungen und drei schriftlichen Einzelprüfungen nach dem Wahlantwortverfahren.

Die praktischen oder mündlichen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:

  1. Semiologie;

  2. Psychosoziale Medizin.

Die drei schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen folgende Fachbereiche:

  1. allgemeine Pathologie, allgemeine Pharmakologie, Physiopathologie;

  2. Immunologie und Allergologie, Mikrobiologie;

  3. Angiologie, Kardiologie, Pneumologie;

  4. Endokrinologie und Metabolismus, Gastro-Enterologie;

  5. Wachstum und Alterung, Hämatologie, Nephrologie.

Art. 6 Bewertung

Die praktischen oder mündlichen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden jeweils mit einer ganzen Note bewertet.

Der erste Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine Note unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Notendurchschnitt erreicht wurde.

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art. 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen

Es gilt das Anmeldeverfahren nach den Artikeln 18 und 19 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 (AMV).

Die Prüfungszulassung hängt nicht vom Ergebnis ausbildungsbegleitender Tests ab.

Art. 8 Prüfungswiederholung

Die Anzahl der Prüfungsversuche richtet sich nach den Bestimmungen von

Artikel 39 AMV.

Art. 9 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss von den Prüfungen des Modells der Fakultät hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder ordentlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

Art. 10 Prüfungsverfahren

Es werden folgende Prüfungsverfahren angewendet:

  1. schriftliche Prüfungen (Wahlantwortverfahren, Kurzfragen-Kurzantworten);

  2. mündliche Prüfungen;

c praktische Prüfungen;

d. praktische Prüfung der ärztlichen Fertigkeiten, gestützt auf einen vorgegebenen Kriterienkatalog.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen aufstellt, gilt für das Prüfungsverfahren die Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte; im Rahmen des Verordnungsrechts kann die Fakultät das Prüfungsverfahren für die einzelnen Fachbereiche bestimmen.

Art. 11 Examinatoren, Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren können Personen beigezogen werden, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

Schriftliche Prüfungen werden von einer Einzelperson bewertet. Prüfungen nach den anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren und einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) abgenommen und bewertet.

Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate

Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.

Art. 13 Aufsichtsorgan

Die Prüfungen im Rahmen des Modells stehen unter Aufsicht des Leitenden Ausschusses.

Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungskommission Humanmedizin von Lausanne haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen nach dem Modell.

Art. 14 Beschwerdeverfahren

Die Studierenden können innert 30 Tagen beim Leitenden Ausschuss Beschwerden einreichen gegen Verfügungen betreffend Prüfungszulassung, Prüfungsergebnisse sowie gegen andere auf Grund dieser Verordnung erlassene Verfügungen. Gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) geführt werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Auswertung und Berichterstattung

Die Fakultät wertet das Modell fortlaufend aus. Dabei wird insbesondere geprüft, ob mit den Lehr- und Prüfungsformen des Modells das Ausbildungsziel von

Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte

besser erreichet wird als mit denjenigen des herkömmlichen medizinischen Studienganges.

Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich zuhanden des Departements Bericht über die Erfahrungen mit dem Modell.

Art. 16 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung

Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Die zweite Vorprüfung nach dem herkömmlichen medizinischen Studiengang wird für Studierende, die das zweite Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals im Herbst 1997 durchgeführt.

Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärzte nach dem herkömmlichen medizinischen Studiengang wird für Studierende, die das dritte Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals 1999 durchgeführt.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. November 1996 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Prüfungsordnung für Ärztinnen und Ärzte, längstens aber bis zum1. November 2008. werden.

24. Oktober 1996 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss 9972