AS 1999 2643

Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung
(AMV)

Änderung vom 27. Januar 1999

von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19991

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 46a

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46a Experimente

Das Departement kann nach Rücksprache mit dem Leitenden Ausschuss Fakultäten und Institute ermächtigen, besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodelle zu erproben.

Die Fakultäten und Institute erstatten dem Leitenden Ausschuss zuhanden des Departementes jährlich Bericht über die Erfahrungen mit den besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodellen.

Das Departement regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben

II

Die Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte wird wie folgt geändert:

Art. 19

Aufgehoben