AS 1999 2681
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 25. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet.
Art. 18 Abs. 2 erster Satz
Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 3,5 Prozent. ...
Art. 21 Abs. 1
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800 Franken, aber weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbsin Franken einkommens von mindestens aber weniger als
800 14 300 4,2
300 18 300 4,3
300 20 300 4,4
300 22 300 4,5
300 24 300 4,6
300 26 300 4,7
300 28 300 4,9
300 30 300 5,1
300 32 300 5,3
300 34 300 5,5 Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbsin Franken einkommens von mindestens aber weniger als
300 36 300 5,7
300 38 300 5,9
300 40 300 6,2
300 42 300 6,5
300 44 300 6,8
300 46 300 7,1
300 48 300 7,4
Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
Art. 52f Abs. 2bis
Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10563 Der Bundeskanzler: François Couchepin