AS 1999 587
Verordnung
über Bundesleistungen im Seniorensport
vom 15. Dezember 1998
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund bezahlt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter sowie Expertinnen und Experten im Seniorensport.
Art. 2 Aus- und Fortbildungskurse
Die Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Leiterinnen und Leiter im Seniorensport ist in der Regel Aufgabe der Kantone, Verbände und Organisationen des Seniorensports.
Die Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Expertinnen und Experten im Seniorensport ist in der Regel Aufgabe der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM).
Art. 3 Finanzierung der Kurse an der ESSM
Die an der ESSM durchgeführten Kurse für Expertinnen und Experten werden durch das Bundesamt für Sport (BASPO) finanziert.
Art. 4 Bundesbeiträge an Kurse von Kantonen, Verbänden und Organisationen des Seniorensports
Der Bund zahlt an die Kosten der Kurse einen Pauschalbeitrag von maximal 40 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer:
soweit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Schweizer Bürgerrecht haben oder im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind und im Kursjahr mindestens das 20. Altersjahr vollenden;
sofern die Leiterausbildung sechs Tage und die Leiterfortbildung zwei oder drei Tage beziehungsweise die Expertenausbildung neun Tage und die Expertenfortbildung drei Tage dauert; und
sofern die Kurse sich an den Qualitätskriterien ausrichten, die von der ESSM, den Kantonen, Verbänden und Organisationen des Seniorensports gemeinsam erarbeitet worden sind.
Wird bei Kursen von mehr als zwölf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Leitungsperson eingesetzt, so zahlt der Bund zusätzlich einen Betrag von maximal 100 Franken pro Tag.
Art. 5 Beitragsgesuch
Die Kursleitung richtet drei Monate vor Durchführung des Kurses an das BASPO ein Gesuch um einen Bundesbeitrag.
Einen Monat vor Durchführung des Kurses erhält die Kursleitung vom BASPO den Beitragsentscheid.
Art. 6 Auszahlung und Verwendung
Die Auszahlung durch das BASPO erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats, nachdem die Kursleitung den Teilnehmernachweis erbracht und den Kursrapport eingereicht hat.
Der Bundesbeitrag wird an die Kursleitung ausbezahlt. Er muss zur Deckung der Kurskosten (Unterkunft, Schulungsräume, Verpflegung, Kurskader) verwendet werden.
Art. 7 Aufsicht
Die Eidgenössische Sportkommission hat die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Verwendung der Bundesmittel.
Sie kann mit Bundesmitteln unterstützte Kurse inspizieren.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
15. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi 10154