AS 1999 719

Verordnung
über den Transport im öffentlichen Verkehr
(Transportverordnung, TV)

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Transportverordnung vom 5. November 19861 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 18 1. Abschnitt: Wagenladungen Aufgehoben

Art. 23 Leitung der Güter und Einnahmenverteilung

Schreibt der Absender den Transportweg vor, so ist dieser für die betriebliche Leitung massgebend.

Fehlt eine Vorschrift des Absenders, so bestimmt grundsätzlich die Transportunternehmung, die den Frachtvertrag abgeschlossen hat, die betriebliche Leitung. Sind aufgrund des von dieser Transportunternehmung bestimmten Weges mehrere Unternehmungen am Leitungsweg beteiligt, so vereinbaren sie den Leitungsweg untereinander.

Die Einnahmen aus dem bestellten Güterverkehr werden gestützt auf den betrieblichen Leitungsweg verteilt.

Den am betrieblichen Leitungsweg beteiligten Unternehmungen des Verkehrsbereiches sind die kommerziellen Sendungsdaten, die den bestellten Güterverkehr betreffen, zur Verfügung zu stellen.

Die Unternehmungen können bei Meinungsverschiedenheiten das Bundesamt für Verkehr zum Entscheid anrufen.

2. Abschnitt (Art. 41) Aufgehoben

Art. 43 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vollzieht diese Verordnung. Es kann den Anhang zu dieser Verordnung ändern.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin