AS 1999 743

Bundesbeschluss
über einen befristet geltenden, neuen
Getreideartikel

vom 29. April 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 23bis

Aufgehoben Übergangsbestimmungen, Art. 252

Der Bund sorgt für eine gesicherte Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl.

Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.

Dieser Artikel gilt längstens bis zum 31. Dezember 2003.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 29. November 1998 angenommen worden.3

Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4 am 29. November 1998 in Kraft getreten.

22. Januar 1999 Bundeskanzlei 10229

Da der Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs in der Volksabstimmung vom 29. November 1998 als Artikel 24 angenommen wurde (vgl. AS 1999 741), wird die vorliegende Bestimmung zu Artikel 25.