AS 2000 11

Verordnung 1
über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen
und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs und auf die Artikel 29 und 56 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 19233 über das Schiffsregister,
in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 19994 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Verordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. April 19995 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs (Verordnung der Zentralkommission),
verordnet:

Art. 1 Bedingungen für die Aufnahme ins Schiffsregister

Binnenschiffe und Schubboote, die gewerbsmässig Güterbeförderungen auf dem Rhein durchführen und unter die Verordnung der Zentralkommission fallen, dürfen vom1. Januar 2000 an nur dann in ein schweizerisches Schiffsregister aufgenommen werden, wenn der in Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vorgesehene Schweizerische Binnenschifffahrtsfonds dem Schiffsregisteramt bescheinigt:

  1. dass es sich nicht um ein neu in Betrieb zu nehmendes Schiff nach Artikel 2 handelt; oder

  2. dass die Auflagen nach Artikel 3 erfüllt sind.

Eine Bescheinigung nach Absatz 1 ist zuhanden der zuständigen Rheinschifffahrtsbehörde einzureichen, bevor diese die Bescheinigung zugunsten eines Binnen- SR 747.224.010.1 reeders nach Artikel 15 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 19866 für ein Unternehmen ausstellt, das ein neues Schiff nach Artikel 2 in Betrieb nimmt.

Art. 2 Neu in Betrieb genommene Schiffe

Als neu in Betrieb genommene Schiffe gelten:

  1. Schiffsneubauten;

  2. Schiffe, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden;

  3. Schiffe aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ausschliesslich solche Wasserstrassen befahren haben, die den Auflagen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder der Europäischen Union für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen nicht unterliegen.

Absatz 1 gilt auch für Schiffe, deren Kapazität durch Verlängerung, bzw. bei Schubbooten durch den Ersatz von Antriebsmotoren, erhöht wird. Stellt das Schiffsregisteramt oder die Rheinschifffahrtsbehörde fest, dass die Tragfähigkeit eines in einem schweizerischen Schiffsregister eingetragenen Schiffes durch Verlängerung vergrössert oder dass der Schiffstyp eines nach dem 19. Mai 1989 in Betrieb genommenen Schiffes geändert wird, bzw. dass bei Schubbooten die Maschinenleistung durch den Ersatz des Motors erhöht worden ist, so teilen sie diese neuen Tatsachen dem Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds mit.

Art. 3 Auflagen für die Registrierung neu in Betrieb genommener Schiffe

Der Eigentümer eines neu in Betrieb zu nehmenden Schiffes nach Artikel 2 muss vor der Aufnahme ins Schiffsregister:

  1. entweder eigene, zur aktiven Flotte gehörende und vom Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission festgelegte Schiffsraumtonnage bzw. Maschinenleistung abwracken; oder

  2. den vom Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkommission festgelegten Beitrag («Alt-für-Neu-Sonderbeitrag») auf das Konto des Binnenschifffahrtsfonds einzahlen.

Art. 4 Weitere Bestimmungen

Wird die Verordnung der Zentralkommission so geändert, dass eine Anpassung dieser Verordnung notwendig ist, so ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, die betreffende Änderung vorzunehmen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung1 vom3. Mai 19897 über die Strukturbereinigung in der Rheinschifffahrt wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10741 Der Bundeskanzler: François Couchepin

AS 1989 1155 2525