AS 2000 1113
Verordnung des BLW
über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben
vom 29. März 2000
Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20001,
verordnet:
Art. 1 Bewirtschaftungsplan
Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
die beweidbaren und die nicht beweidbaren Flächen;
die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung;
die Nettoweidefläche;
das geschätzte Ertragspotenzial;
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
die entsprechenden Bestossungszahlen;
das Weidesystem;
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
eine allfällige Zufütterung von Kraftfutter;
einen allfälligen Sanierungsplan für die Unkrautbekämpfung;
allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Unkrautbekämpfung.
Art. 2 Nicht beweidbare Flächen
Nicht beweidbar sind insbesondere:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die sogenannten Wytweiden des Juras oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
Schutthalden und junge Moränen;
Flächen auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, welche als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen fest.
Art. 3 Nettoweidefläche
Die Nettoweidefläche entspricht der Gesamtfläche, abzüglich der nicht beweidbaren und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).
Art. 4 Besatz für Schafweiden
Der Höchstbesatz für Schafweiden ist im Anhang festgehalten.
Bei Umtriebsweiden und Herden mit ständiger Behirtung müssen die einzelnen Koppeln oder Weideflächen gleichmässig abgeweidet werden, ohne dass übernutzte Stellen entstehen.
Für die Beweidung gelten folgende Richtwerte:
Bei Umtriebsweiden darf dieselbe Koppel während höchstens zwei Wochen und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet werden. Grösse und Zahl der einzelnen Koppeln sind auf die Herdengrösse abzustimmen.
Schafherden mit ständiger Behirtung dürfen höchstens eine Woche auf der gleichen Fläche weiden. Übernachtungsplätze müssen eingezäunt oder behirtet sein. Sie dürfen höchstens während einer Woche ununterbrochen benützt werden.
Wer den Besatz für Umtriebsweiden oder Herden mit ständiger Behirtung geltend macht, muss ein Weidejournal führen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
29. März 2000 Bundesamt für Landwirtschaft 10908 Der Direktor: Hans Burger
Anhang
Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weideorganisation Weidesystem Futterertrag Höchstbesatz pro ha Höhenlage Trockenmasse Nettoweidefläche Topografie (dt je ha) Vegetation Schafe* GVE Unterhalb der Gute Herden- Herde mit stän- 36–40 6–7 0,5–0,6 Waldgrenze: führung, konse- diger Behirtung quente Flächenaus- oder Umtriebs- Mässig steiles scheidung weide Gelände, ertragreiche, dichte Ungenügende Her- Standweide 22–24 3–4 0,25-0,35 Pflanzenbestände denführung, keine konsequente Flächenausscheidung Oberhalb der Gute Herdenfüh- Herde mit stän- 23–25 4–5 0,3–0,5 Waldgrenze: rung, konsequente diger Behirtung Flächenausschei- oder Umtriebs- Noch im Bereich dung weide der Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Her- Standweide 16–18 2–3 0,2–0,3 Gelände, ertrag- denführung, keine reiche, dichte konsequente Flä- Pflanzenbestände chenausscheidung Hohe Lagen: Gute Herdenfüh- Herde mit stän- 9–11 2–3 0,2–0,3 rung, konsequente diger Behirtung Oberhalb des Flächenausschei- oder Umtriebs- Bereichs der dung weide Rinderalpen, mässig steiles Ge- Ungenügende Her- Standweide 3–4 0,5–1,8 0,1–0,2 lände, ertragreiche, denführung, keine dichte Pflanzenbe- konsequente Flästände chenausscheidung * Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.