AS 2000 1157

Verordnung
über ausserparlamentarische Kommissionen
sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes
(Kommissionenverordnung)

Änderung vom 12. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG)

Art. 3 Rechtsgrundlagen

Kommissionen werden durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt.

Art. 7 Wählbarkeit

Zum Mitglied einer Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

Art. 8 Abs.1bis

Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.

Art. 14 Abs. 1

Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt in der Regel vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte zusammen.

Art. 15 Abs. 3

Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem andern Erlass zwingend vorgeschrieben wird.

Art. 16 Abs. 2

Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 17 Abs. 2 letzter Satz

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 Bst. c Beispiele in Klammern

Aufgehoben

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Amtsperiode ab1. Januar 2001 endigt mit dem Ablauf der Legislaturperiode 2000 - 2003.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2000 in Kraft.

12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz