AS 2000 1227

Verordnung
über die Informatik und Telekommunikation
in der Bundesverwaltung
(Bundesinformatikverordnung, BinfV)

vom 23. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971 (RVOG),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation, Führung und Koordination sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Planung und dem Einsatz der Informatik und der Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatik).

Einzelheiten, insbesondere betreffend die Aufgaben der Organe und Verwaltungseinheiten, die Bestimmungen über die Informatiksicherheit und die finanzielle Führung regelt der Bundesrat in Weisungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze1 und 2 RVOG.

Andere Bundesbehörden, dezentralisierte Verwaltungseinheiten (Art. 2 Abs. 3 RVOG) Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG), sowie verwaltungsnahe externe Stellen, die Dienstleistungen von Leistungserbringern beziehen wollen (weitere Einheiten), können sich durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten. Vorbehalten bleiben anderslautende Organisationsbestimmungen des Bundesrechts.

Diese Verordnung gilt nicht für die finanzielle Führung der Informatik der Armee.

SR 172.010.58

Art. 3 Informatikvorgaben

Die Informatikvorgaben der Bundesverwaltung umfassen die Informatikstrategie, die Informatikprozesse, -architekturen und -standards sowie die Informatiksicherheit und das Informatikcontrolling.

Sie sind für die Verwaltungseinheiten im Geltungsbereich der Verordnung verbindlich.

Die Informatikvorgaben gelten nicht für die Informatik der Waffensysteme und die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee.

2. Kapitel: Die Organisation der Bundesinformatik

1. Abschnitt: Der Informatikrat

Art. 4 Verantwortung des Informatikrats

Der Informatikrat (IRB) ist ein Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgan der Bundesverwaltung und trägt die strategische Gesamtverantwortung für die Informatik der Bundesverwaltung und der weiteren Einheiten nach Artikel 2 Absatz 2. Seine Entscheide sind verbindlich.

Art. 5 Zusammensetzung des IRB

Der IRB setzt sich aus je einer namentlich bezeichneten Vertretung der Departemente und der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des Eidgenössischen Finanzdepartements als Vorsitzender oder Vorsitzende zusammen.

Über die Einsitznahme von Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, entscheidet der IRB.

Der IRB ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmen nicht ab. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

Ständige Mitglieder des IRB sind der oder die Vorsitzende der Informatikbetreiberkonferenz (IBK), der oder die Delegierte für Informatikstrategie sowie der Vertreter oder die Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Sie haben beratende Stimme.

Art. 6 Der Ausschuss Informatiksicherheit

Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) ist ein Fachorgan, das im Auftrag des IRB Fachaufgaben im Bereich der Informatiksicherheit wahrnimmt. Im A-IS sind die Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei vertreten. Vertreten sind ausserdem mit je einem Mitglied die Eidgenössische Finanzkontrolle, der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, das Bundesarchiv, der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung, das Informatikstrategieorgan Bund, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation und das Bundesamt für Bauten und Logistik.

Art. 7 Das Informatikstrategieorgan Bund

Das Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgan des IRB ist das Informatikstrategieorgan Bund (ISB).

Es erarbeitet zuhanden des IRB die Informatikvorgaben und stellt durch ein geeignetes Controlling sicher, dass dessen Entscheide umgesetzt werden.

Es bildet einen Sonderstab «Informationssicherheit», in dem die Departemente und die Bundeskanzlei vertreten sind. Geeignete Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung können beigezogen werden.

Es arbeitet ausserhalb der Bundesverwaltung mit Stellen zusammen, die an Vorgaben, Planungen und Massnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Informatiksicherheit in der Schweiz beteiligt sind.

2. Abschnitt: Die Leistungsbezüger

Art. 8

Leistungsbezüger sind die Departemente, Verwaltungseinheiten und weitere Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikleistungen beziehen.

Sie sind für den Einsatz der Informatik in ihrem Bereich verantwortlich.

Die Departemente und die Bundeskanzlei bestimmen, wie ihr Leistungsbezug konkret ausgestaltet wird.

Die Leistungsbezüger können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Fachkompetenzzentren errichten.

Sie beziehen die benötigten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach Artikel 11 grundsätzlich beim Leistungserbringer ihres Departements.

Leistungsbezüger und Leistungserbringer legen ihre Bedürfnisse und Anforderungen im Bereich der Informatik sowie die Modalitäten der Leistungserbringung in Leistungsvereinbarungen fest. Diese sollen marktähnliche Verhältnisse schaffen und die Transparenz in der Bundesinformatik fördern.

3. Abschnitt: Die Leistungserbringer

Art. 9 Verantwortung

Leistungserbringer sind Verwaltungseinheiten, die Leistungen im Bereich der Informatik erbringen.

Sie sind verantwortlich für die Erbringung der Informatikleistungen im Rahmen der Informatikvorgaben und der Beschlüsse des IRB sowie gemäss den entsprechenden Leistungsvereinbarungen.

Art. 10 Organisation

Jedes Departement verfügt über höchstens einen Leistungserbringer. Es bestimmt dessen Organisation und integriert ihn in die departementale Führungsstruktur.

Die Departemente können ihre Leistungserbringer zu überdepartementalen Einheiten zusammenschliessen. Sie bestimmen deren Organisation.

Art. 11 Aufgaben des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation als Querschnittsamt

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) erbringt Querschnittsleistungen zugunsten der Leistungsbezüger im Auftrag des Eidgenössischen Finanzdepartements, im Rahmen der Informatikvorgaben und unter Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Bundesverwaltung.

Das BIT arbeitet in seinem Aufgabenbereich mit den Informatikorganisationen der Kantone und anderer öffentlicher Verwaltungen zusammen.

Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen der Bundesverwaltung kann das BIT seine Leistungen auch verwaltungsnahen Stellen anbieten.

Art. 12 Die Informatikbetreiberkonferenz

Die Informatikbetreiberkonferenz ist das Koordinationsorgan der Leistungserbringer. Sie setzt sich aus je einer namentlich bezeichneten Vertretung der departementalen Leistungserbringer zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des BIT führt den Vorsitz.

Über die Vertretung von Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, entscheidet die Informatikbetreiberkonferenz.

4. Abschnitt: Die Informatikrevision

Art. 13

Die Informatikrevision der Tätigkeiten des IRB, des ISB, der Leistungsbezüger und der Leistungserbringer erfolgt nach den Grundsätzen der Finanzaufsicht im Bund.

Sie wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle wahrgenommen.

Die Departemente und die Bundeskanzlei können der Finanzkontrolle einzelne Gegenstände zur Informatikrevision vorschlagen.

3. Kapitel: Informatiksicherheit

Art. 14 Schutz von Informatikmitteln und Daten

Informatikmittel und Daten, für deren Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachweisbarkeit der Bund verantwortlich ist, müssen von den zuständigen Stellen geschützt werden.

Die Erhebung und Überprüfung der Schutzobjekte ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Verwaltungseinheiten.

Art. 15 Vorschriften zur Informatiksicherheit

Der IRB führt die Weisungen des Bundesrates zur Informatiksicherheit näher aus.

DieVerwaltungseinheiten bestimmen auf Grund der Bedrohungslage, welche Massnahmen zum Schutz der Daten, Anwendungen und Systeme zu treffen sind.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2000 in Kraft.

23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10916 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom11. Dezember 19892 über das Bundesamt für Informatik und die Koordination der Informatik in der Bundesverwaltung; 2. die Verordnung vom10. Juni 19913 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom1. Dezember 19994 über das Staatsschutz-Informationssystem (ISIS-Verordnung)

Art. 20 Abs. 1

19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 20006.

2. Verordnung vom18. November 19927 über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER (AUPER-Verordnung)

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz

... Das Departement erlässt in Zusammenarbeit mit dem Informatikstrategieorgan Bund Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für deren Koordination.

AS 1990 1537, 1994 1081

AS 1991 1288, 1993 1962, 1999 704 3. Verordnung vom14. Dezember 19988 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Art. 18 Abs. 2

Es beschafft dabei Güter und güternahe Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen und Bürotechnik. Für den Bereich der Informatik- und Telekommunikationsmittel beschafft es Güter sowie güternahe und generelle Dienstleistungen, soweit diese nicht dem Armeebedarf zuzurechnen sind.

Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz

Das BBL kann, unter Vorbehalt der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 20009 (BInfV), alle Geschäfte nach den Artikeln18 und 19 selbstständig erledigen. Insbesondere sind dies: ...

Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz

... Vorbehalten bleibt die BInfV.

4. Verordnung vom11. Dezember 199510 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)

Art. 66 Abs. 1 letzter Satz

... Der oder die Delegierte für die Informatikstrategie des Bundes ist ständiges Mitglied der BKB.

Art. 68 Abs. 2

Der Informatikrat stellt einen ständigen Fachausschuss der BKB dar. Ihm obliegt die selbstständige Betreuung des Informatik-Dienstleistungsbereichs. Sein Aufgabenbereich und seine Zusammensetzung richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200011.

5. Verordnung vom19. November 199712 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens (ISOK-Verordnung)

Art. 20 Abs. 1

199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200014.

6. Verordnung vom28. September 199815 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)

Art. 20

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199316 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200017.

7. Verordnung vom14. Juni 199318 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

Art. 20

Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8-10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.

Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.

Der Datenschutzbeauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.

Im übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200019 anwendbar.

Art. 36 Ziff. 1 und 2

Aufgehoben

8. Verordnung vom30. Juni 199320 über die Organisation der Bundesstatistik

Art. 10 Abs. 2

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes auch die des Abschnitts über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200021 sowie die der Verordnung vom 14. Juni 199322 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

9. Verordnung vom30. Juni 199323 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Anhang

Bundesamt für Strassen, „Schweizerische Strassenverkehrszählung„ Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, Kantonale Tiefbauämter 10. Verordnung vom13. Januar 199924 über die Eidgenössische Volkszählung 2000

Art. 25 Abs. 3

Die Dienstleistungszentren unterstehen für die erteilten Aufträge den Bestimmungen dieser Verordnung, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199825 über die eidgenössische Volkszählung, dem BStatG, dem Bundesgesetz vom19. Juni 199226 über den Datenschutz, der Verordnung vom14. Juni 199327 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie den Bestimmungen des Abschnitts über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200028.

11. Verordnung vom30. Juni 199329 über das Betriebs- und Unternehmensregister

Art. 15

Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom14. Juni 199330 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und des Abschnitts über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200031.

12. Verordnung vom17. August 199432 über die Aushebung der Stellungspflichtigen (VAS)

Art. 7 Abs. 2

Die Daten der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit werden jährlich statistisch ausgewertet; das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation gewährt die erforderliche technische Unterstützung.

13. Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 199033 (FHV)

Art. 38 Abs. 3

Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.

14. Verordnung vom26. Juni 199634 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung)

Art. 18 Abs. 1

199335 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200036.

15. Verordnung vom14. Dezember 199237 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (V-AVAM)

Art. 2 Abs. 2 und 3

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt die Wartung und den Betrieb des Systems in technischer Hinsicht bis zu dessen Ablösung sicher.

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199338 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200039.

Art. 10 erster Satz

Alle aktiven Daten sowie alle beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation archivierten Daten des Informationssystems dürfen zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden zu statistischen Zwecken aufgearbeitet werden. ...

16. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom7. Dezember 199840

Art. 11 Abs. 3

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation unterstützt das Bundesamt in technischer Hinsicht in der Entwicklung und dem Betrieb der Informationssysteme.

Art. 19

Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom14. Juni 199341 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und des Abschnitts über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200042.

17. Verordnung vom20. August 199843 über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG)

Art. 13

Zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur automatischen Protokollierung der Datenbearbeitung gelten die Verordnung vom14. Juni 199344 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200045.

18. Verordnung vom16. März 199846 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Art. 17 Abs. 1

199347 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200048.

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