AS 2000 1747

Verordnung des VBS
über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen

vom 29. Juni 2000

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 37 der Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941,
verordnet:

1. Abschnitt: Definition und Aufgaben

Art. 1

Als Drohnenoperateure oder -operateurinnen gelten Drohnenpiloten und - pilotinnen sowie Nutzlastoperateure und -operateurinnen.

Sie haben folgende Aufgaben:

  1. Der Drohnenpilot oder die Drohnenpilotin führt die Drohne vom Start bis zur Landung.

  2. Der Nutzlastoperateur oder die Nutzlastoperateurin bedient die TV- oder Infrarot-Kamera vom Start bis zur Anflugphase und unterstützt bei der Landung den Drohnenpiloten oder die Drohnenpilotin.

2. Abschnitt: Zulassung und Ausbildung

Art. 2 Zulassung

Zur Ausbildung zum Drohnenoperateur oder zur Drohnenoperateurin kann zugelassen werden, wer:

  1. eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;

  2. einen guten Leumund besitzt;

  3. bereit ist, Offizier zu werden;

  4. ein ziviles Pilotenbrevet (PPL) besitzt und eine minimale Totalflugerfahrung von 150 Stunden aufweist oder die fliegerische Selektion der Militärpilotenausbildung durchlaufen hat;

  5. bei der medizinischen Eignungsprüfung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist.

SR 512.271.4

Wer eine andere Schule als die Pilotenrekrutenschule bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Drohnenpiloten oder zur Drohnenpilotin melden.

Zur Ausbildung zum Nutzlastoperateur oder zur Nutzlastoperateurin kann zugelassen werden, wer:

  1. eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;

  2. einen guten Leumund besitzt;

  3. bereit ist, Offizier zu werden;

  4. bei der fliegermedizinischen Eignungsprüfung durch das FAI als geeignet befunden worden ist.

Wer eine andere Schule als die Pilotenrekrutenschule bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Nutzlastoperateur oder zur Nutzlastoperateurin melden.

Der Instruktionschef Flieger entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung.

Art. 3 Ausbildung der Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen

Die Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen werden in Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Drohnenabteilung umgeteilt.

Art. 4 Ausbildung der Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen

Die Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

3. Abschnitt: Trainingsordnung

Art. 5 Einstufungen und Dienstleistungspflicht

Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung:

Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale individuelles Flugstunden Training Anzahl Dienste Kommandant der Drohnenab- 17–30 Fortbildungs-/Aus- max. 8 (30) teilung, falls Drohnenpilot/Nutz- bildungsdienste lastoperateur Truppe (FDT, ADF, Kommandanten, 30 Fortbildungs-/Aus- max. 8 45 Piloten und Nutzlastoperateure der 17 bildungsdienste Drohnenkompanien Truppe (FDT, ADF, Berufsdrohnenpiloten/-nutzlast- 7 Trainingskurse – 22 operateure oder Schulen Drohnenpiloten/Nutzlastopera- 12 Fortbildungs-/Aus- nach Bedarf, 22 teure in Stäben bildungsdienste jedoch höch- Truppe (FDT, ADF, stens 12 Tage Miliznutzlastoperateure in 17 Fortbildungs-/Aus- max. 8 22, wobei Doppelfunktion ADS/Lufttrans- bildungsdienste mind. 10 Anportmittel (Super Puma) Truppe (FDT, ADF, flüge im ALS- TK, SK) Mode Berufsnutzlastoperateure in 7 Trainingskurse – 12, wobei Doppelfunktion ADS/Lufttrans- oder Schulen mind. 10 Anportmittel (Super Puma) flüge im ALS- Mode

Art. 6 Zuständigkeiten

Die Luftwaffe bestimmt, welcher Stufe die Drohnenoperateure und -operateurinnen zugeteilt sind.

Art. 7 Trainingsunterbruch

Das Training darf höchstens für sechs Kalenderwochen unterbrochen werden. Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch allgemein oder im Einzelfall fest.

Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.

Art. 8 Aufnahme des Drohnenflugdienstes

Drohnenoperateure und -operateurinnen nehmen ihren Drohnenflugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

Art. 9 Obligatorische Übungen

Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Drohnenoperateure und -operateurinnen im Kalenderjahr leisten müssen.

Art. 10 Trainingskurse

Ein Trainingskurs dauert mindestens drei und höchstens fünf Tage. Er gilt als besoldeter Militärdienst.

Mehrere Trainingskurse können, wenn nötig, unmittelbar nacheinander angesetzt werden.

Art. 11 Individuelles Training

Die Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen leisten ein individuelles Training, das tageweise durchgeführt und an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet wird.

Sie planen mit der aufbietenden Stelle ihr individuelles Training so, dass die Unterbruchslimiten nicht überschritten werden. Sie erhalten einen Marschbefehl.

Die Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen leisten kein individuelles Training. Sie sind jedoch verpflichtet, den erforderlichen Ausbildungsstand zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufrechtzuerhalten.

Art. 12 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstpflicht

Die Trainingskurse gelten als erfüllt, wenn Beförderungsdienste zeitlich mit Trainingskursen nach Artikel 10 zusammenfallen.

Lassen es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zu, so kann die Luftwaffe allgemein oder in Einzelfällen:

  1. die Diensttage nach Artikel 5 um höchstens zehn Tage herabsetzen;

  2. die Flugstunden nach Artikel 5 um höchstens 30 Prozent herabsetzen.

Die Luftwaffe kann allgemein oder in Einzelfällen die Flugstunden nach Artikel 5 um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand erfordern.

Art. 13 Ausnahmen

Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und -operateurinnen und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Operateurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen.

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 14

Die Drohnenoperateure und -operateurinnen müssen sich jährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2000 in Kraft.

29. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 11013 Adolf Ogi