AS 2000 1957
Bundesbeschluss
über ein Abkommen mit Italien betreffend
die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee
vom 16. Dezember 1993
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1993 1
beschliesst:
Art. 1
Das am 2. Dezember 1992 unterzeichnete Abkommen mit Italien betreffend die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee wird einschliesslich des zugehörigen Reglements genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 20. September 1993 | Nationalrat, 16. Dezember 1993 |
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Der Präsident: Piller | Die Präsidentin: Gret Haller |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |