AS 2000 2239

Verordnung
über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Änderung vom 23. August 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 1 Abs. 2 Bst. c

Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

c. mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche von der Massnahme betroffen sind, Mitglied der Produzentenorganisation oder der Produzentenorganisationen sind.

Art. 3a Produkte aus der Direktvermarktung

Als Produkte aus der Direktvermarktung gelten die Produkte, die der Produzent oder die Produzentin direkt dem Endkonsumenten oder der Endkonsumentin verkauft.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 1 bis

Der Bund kann die Pflicht zur Beachtung der Vereinbarungen, welche die Branchen- und Produzentenorganisationen über folgende Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, ausdehnen: ...

Er kann auch die Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen über die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen ausdehnen.

Art. 5 a Begehren

Die Begehren sind von der Branchen- oder Produzentenorganisation beim Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der Unterstützungsmassnahme, für welche die Ausdehnung verlangt wird, sowie deren Zielsetzung;

  2. den Nachweis, dass die Kriterien nach den Artikeln1 und 2 erfüllt sind;

  3. ein Budget und eine genaue Beschreibung der Zuteilung von für die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1bis bestimmten Finanzmitteln.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz