AS 2000 23
Verordnung des UVEK
über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen
von Flugzeugen und Hubschraubern
(VJAR-FCL)
Änderung vom 22. November 1999
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. April 19991 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 5 erster Satz
Ab1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und –pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. …
Art. 9 Abs. 2 und 3
Ab1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR- FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.
Ab1. Juli 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
22. November 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 10701 Leuenberger