AS 2000 238

Verordnung des BLW
über die Abstufung der pauschalen Ansätze
für Investitionshilfen
(PAUV)

Änderung vom 23. Dezember 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird wie folgt geändert:

Anhang, Teile A und B Pauschale Investitionshilfen A. Investitionskredite für die Starthilfe Kategorien Standard-Arbeitskräfte Pauschalen in Franken Kategorie 1 0.80–1.19 50 000 Kategorie 2 1.20–2.19 90 000 Kategorie 3 2.20 und höher 130 000 Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 berechnet. Die Starthilfe der Kategorie1 wird nur in Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes3 gewährt.

B. Investitionskredite für Wohnhäuser Element maximale Kubatur Pauschalen in Franken Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 1200 m3 150 000 Betriebsleiterwohnung 900 m3 120 000 Altenteil 600 m3 90 000 Für Nebenerwerbsbetriebe nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes4 werden die obigen Ansätze halbiert.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

23. Dezember 1999 Bundesamt für Landwirtschaft: 10765 Burger