AS 2000 2537

Verordnung des EFD
über die Entschädigung der Zollverwaltung
für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

vom 5. Mai 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:

Art. 1

Die Zollverwaltung erhält 4 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

5. Mai 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger SR 641.811.912