AS 2000 2611
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
(OV-UVEK)
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19991 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. g
Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
g. Raumordnung und Raumentwicklung.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 12a Bundesamt für Raumentwicklung
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;
Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen;
Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen;
Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume;
Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwicklung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.
Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unterstützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederherstellung einer intakten Landschaft.
Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Gundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sachpolitiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.
Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbesondere mit den Kantonen zusammen.
Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.
Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordinationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.
Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.
II
Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11131 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz