AS 2000 2623

Verordnung
über Beiträge an die Kosten der Richtpläne

Änderung vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. August 19801 über Beiträge an die Kosten der Richtpläne wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

Der Kanton reicht dem Bundesamt für Raumentwicklung (Bundesamt) das Beitragsgesuch ein.

Art. 11

Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement); auf diese Beschwerde und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements finden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Anwendung.

II

Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11129 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz