AS 2000 2824
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A. Versicherungsunterstellung
Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer
AHVG als Arbeitgeber gilt.
Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
Gliederungstitel vor Art. 1b B. Ausnahmen von der Versicherung
Art. 1b
Bisheriger Art. 1
Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.
Gliederungstitel vor Art. 5 C. Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden Gliederungstitel vor Art. 5d II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind
Art. 5d erster Satz
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind. ...
Gliederungstitel vor Art. 5g III. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland
Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.
Art. 5h Versicherungsbeginn
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5i Versicherungsende
Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von
Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.
Gliederungstitel vor Art. 5j IV. Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
Art. 5j Versicherungsbeginn
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.
Art. 34c Abs. 2
Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen.
Art. 113 Abs.1
Unter der Bezeichnung „Schweizerische Ausgleichskasse“ wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b AHVG.
Art. 118 Abs. 1 und 3
Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11156 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz