AS 2000 2838

Allgemeine Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 1. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

Art. 29 Gebührenpflicht

Die Löschungen von Einfuhren mit GEB sind gebührenpflichtig; als Löschung gilt jede einzelne verzollte Partie.

II

Anhang 1 Ziffern 9, Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte und 10, Marktordnung Frischgemüse (2-Phasensystem) erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 4 Ziffern 2, Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma und 7, Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, sowie 13, Marktordnung Wein, Traubensaft und -most erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11125 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 5) Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und allfälliger zweckgebundener Zollanteile sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Ziffern 9 und 10

Anhang 4

(Art. 10) 2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma Nummer des Zoll- Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des kontingentes Zollkontingentes (Stück) [1] [1] [1] [1]

Tiere der Rindergattung 0102.1010 1 200 9091

Tiere der Schweinegattung 0103.1010 100 9110 9210

Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt unterteilt: 04.1 Tiere der Schafgattung 0104.1010 500 04.2 Tiere der Ziegengattung 0104.2010 100 (Dosen)

Samen von Stieren 0511.1010 800 000 [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt 7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte 13. Marktordnung Wein, Traubensaft und -most Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (hl) [1]

Traubensaft 0806.1021 [2] 2009.6018 6021 6031 2202.9018 9041 23, 24 und 25 Wein 2204.2121 1 700 000 2131 2141 [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt [2] Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich

Anhang 7

(Art. 31) Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Löschungsgebühren2 erhoben:

Warengruppen Gebühr pro Löschung in Franken Elektronische Konventionelle Verzollung mit Verzollung mit Zollmodell 90 Einheitsdokument

  1. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse ⎫ und Setzzwiebeln ⎥ ⎥

  2. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obst- ⎥ produkte ⎥

  3. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte ⎥

  4. Schnittblumen ⎥ ⎥

  5. Setzlinge von Fruchtbäumen ⎥

  6. Milchprodukte und Säurekasein ⎬ 5.— 12.— ⎥

  7. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen ⎥

  8. Eier und Eiprodukte ⎥

  9. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte ⎥ sowie Samen der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, ⎥ Schaf- und Ziegengattung sowie Wurstwaren und ⎥ ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleisch- ⎥ konserven usw. ⎥ ⎥

  10. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft ⎭ 11125

Als Löschung gilt jede einzelne verzollte Warenpartie.

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