AS 2000 2847

Verordnung
zum Verantwortlichkeitsgesetz

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Dezember 19581 zum Verantwortlichkeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3

Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.

Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für die Staatshaftung.

Art. 6 Abs. 3

Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts Der Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 19932 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geändert:

Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten ...

Eidgenössisches Finanzdepartement Personalrekurskommission Steuerrekurskommission Zollrekurskommission