AS 2000 2911

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1

Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.

Gliederungstitel vor Art. 127 4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe

1. Titel: Akteneinsicht

Art. 127

Aufgehoben

Art. 129 Abs. 4

Die Akteneinsicht ist kostenlos.

Gliederungstitel vor Art. 130

2. Titel: Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Art. 130

In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in