AS 2000 2924
Verordnung
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wird wie folgt geändert:
Titel Beifügen der Abkürzung «VWEG»
Art. 9 Abs. 3 und 4
Die Forschungsprogramme sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zur Genehmigung zu unterbreiten.
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
Über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen befindet das Bundesamt.
Art. 27b Belegung der Wohnungen
Die Zusatzverbilligung I wird für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
Die Zusatzverbilligung II wird für Wohnungen gewährt, die höchstens ein Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. Bei Haushalten mit einem minderjährigen Kind darf die Wohnung höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
Bei Wohnungen, die höchstens drei Zimmer aufweisen, bestehen keine Belegungsvorschriften.
Art. 28 Abs. 3 bis
Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.
Art. 37 Abs. 1
Die direkte Bundeshilfe wird nur volljährigen Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, mit dem Bürgerrecht eines Staates der Europäischen Union oder mit Niederlassungsbewilligung gewährt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
Artikel 37 Absatz 1 tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11207 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz