AS 2000 379
Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Etikettierung klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung nicht erfüllt sind.
Art. 25
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10768 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz