AS 2000 401
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5
... Betrifft nur den französischen Text.
Bei der Freigabe von Einfuhren nach Artikel 21 Absatz 1 gelten als Nierstücke, Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.
Art. 5 Kriterien zur Qualitätseinstufung
Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.
Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.
Art. 19 Abs. 1 Bst. b
Die Zollkontingentsanteile werden in den einzelnen Fleischkategorien nach den folgenden Arten von Inlandleistungen zugeteilt:
b. bei zugeschnittenen Rindsbinden: entsprechend der Menge zugeschnittener, eingesalzener Rindsbinden von inländischen Tieren in der Bemessungsperiode;
Art. 22 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 5
Schafgattung» höchstens die Menge zum Kontingentszollansatz einführen, die ihren durchschnittlichen Einfuhren im November und Dezember der Jahre 1997 bis 1999 entspricht.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10781 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz