AS 2000 406
Verordnung
über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3, 5 Bst. d und e und Abs.6
Der Anspruch entsteht, sobald die entwässerte Butter verkauft oder das Milchfett zu Speiseeis verarbeitet ist.
Butterbeihilfen werden nicht gewährt für entwässerte Butter, die verarbeitet wird zu:
Butter, die in Bäckereien und in der Industrie verwendet wird und deren Fettanteil zu mehr als 50 Prozent aus entwässerter Butter besteht;
anderen Brotaufstrichen.
Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingentszollansatz eingeführt wird.
Art. 21 Abs. 3
Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat die zur Kontrolle nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Beihilfen und Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |