AS 2000 513

Verordnung des EVD
über Saat- und Pflanzgut von Acker- und
Futterpflanzenarten
(Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)

Änderung vom 22. Dezember 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs.1 Einleitungssatz sowie Abs. 8–11

Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine: ...

Als monözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, die am gleichen Stock sowohl männliche als auch weibliche Blüten aufweist.

Als diözische Hanfsorte gilt eine Pflanze, deren Stöcke entweder ganz männlich oder ganz weiblich sind.

Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut.

Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionsgeräten bestimmt ist, und das entsprechend den Vorschriften im Anhang 4, Kapitel E, Ziffer 3, Buchstabe b und c, nur einen einzigen Keimling entwickelt.

Art. 3 Sachüberschrift Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Bst. a, b, g und h Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Basissaatgut dient:

  1. zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, monözischen Hanf, Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne;

  2. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;

  3. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;

  4. zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 2–4 Einleitungssätze Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das: ...

Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das: ...

Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, Raps, Rübse, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben gilt Saatgut, das: ...

Art. 6 Sachüberschrift Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 6 und 7 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben

Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet werden:

  1. Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;

  2. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, monözischem Hanf, Faserlein, Öllein und Soja.

Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden.

Art. 11 Kleinpackungen

Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut:

  1. bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;

  2. bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

Gliederungstitel vor Art. 40a

3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen

Art. 40a Aufnahme in den Sortenkatalog

Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen stützen sich die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a:

  1. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die nach Artikel 40b durchgeführt worden ist; oder

  2. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.

Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.

Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.

Art. 40b Vorprüfungen

Die Vorprüfungen müssen mindestens ein Jahr dauern und wenigstens zwei Versuchsorte in der Schweiz oder im Ausland bei vergleichbaren agronomischen Bedingungen umfassen.

Die Resultate müssen eine statistische Auswertung erlauben.

Gliederungstitel vor Art. 41

Art. 41 Abs. 1 erster Satz

In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe a lässt das Bundesamt auch die in der Sortenliste der OECD aufgeführten Sorten von Futterpflanzen, mit Ausnahme der gentechnisch veränderten Sorten, zur Produktion und Anerkennung zu. ...

Art. 45 Abs. 1, 1 bis, 2 und 6

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b kann auch Saatgut von Futterpflanzen einer in der Sortenliste der OECD aufgeführten Sorte in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten.

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und mit Ausnahme von Sojasorten und gentechnisch veränderten Sorten kann auch Saatgut von Öl- und Faserpflanzen der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft2 aufgeführten Sorten in Verkehr gebracht werden.

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» der folgenden Arten in Verkehr gebracht werden: Antyllis vulneraria Brassica juncea L. Bromus stamineus Desv. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cynosorus cristatus L. Hedysarum coronarium L. Lotus uliginosus Schk. Melilotus alba Medikus Melilotus officinalis (L.) Pallas Onobrychis viciifolia Scop. Phalaris aquatica L.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 20. Gesamtausgabe, C 264 A, 30.08.97,1. Ergänzung C 63 A, 05.03.99.

Poa annua L. Sinapis alba L. Trigonella foenum-graecum L. Vicia faba L. (partim) Vicia pannonica Crantz

Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 43 vorbehalten.

Art. 46 Abs.1 Bst. b

Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:

b. die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 sowie Gemüse enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten.

Gliederungstitel vor Art. 47

4. Abschnitt: Betarüben

Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog

Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.

Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Art. 48 Inverkehrbringen

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b kann auch Saatgut von Betarüben einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft3 aufgeführten Sorte in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten.

Art. 49

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 20. Gesamtausgabe, C 264 A, 30.08.97,1. Ergänzung C 63 A, 05.03.99

Art. 50a Änderung bisherigen Rechts

Das landwirtschaftliche Hilfsstoffbuch, Sämereienbuch vom 6. Juni 19744 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs.1 Ziff. 5, 27 Abs. 1 Ziff. 4, 8, 10, 11, 13 und 14 und Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1

und 2

Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 1999

Öl- und Faserpflanzensorten sowie Betarübensorten, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 22. Dezember 1999 in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Sie werden nach fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus dem Sortenkatalog gestrichen, wenn der Züchter oder sein Vertreter nicht innerhalb dieser Frist den Nachweis erbringt, dass die betreffende Sorte die Aufnahmebedingungen des Sortenkatalogs bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität einhalten.

Öl- und Faserpflanzensorten sowie Betarübensorten, die sich bei Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 22. Dezember 1999 in der Schweiz in Prüfung befinden, können provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen werden. Sie werden nach fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus dem Sortenkatalog gestrichen, wenn der Züchter oder sein Vertreter nicht innerhalb dieser Frist den Nachweis erbringt, dass die betreffende Sorte die Aufnahmebedingungen des Sortenkatalogs bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität einhalten.

II

Die Anhänge 1–5 erhalten die Änderungen gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Februar 2000 in Kraft.

22. Dezember 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

Anhang 1

(Art.1, 13 und 46) Liste der Gattungen und Arten Gattungen und Arten, für die ein Sortenkatalog erlassen werden kann

Öl- und Faserpflanzen Brassica juncea (L.) und Czernj. Cosson Sareptasenf Brassica napus L. (partim) Raps Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübse Cannabis sativa L. Hanf Glycine max (L.) Merr. Soja Helianthus annuus L. Sonnenblume Linum usitatissimum L. Faserlein, Öllein Sinapis alba L. Weisser Senf

Betarüben Beta vulgaris L. Betarüben: Zucker- und Futterrüben

Anhang 2

Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Öl- und Faserpflanzen

1 Allgemeines

Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen, Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen sowie Hanfkulturen.

1.1 Beobachtete Merkmale a. Hauptmerkmale:

Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet.

  1. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.

  2. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.

1.2 Ausscheidungswerte

Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen. Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt:

  1. für die Vorversuche;

  2. für die offiziellen Versuche.

Sie sind in den Tabellen1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.

1.3 Gesamt-Sortenwert

Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.

1.4 Beobachtete Merkmale und Bonitierung

Die beobachteten Merkmale, die zur Berechnung des Gesamt-Sortenwertes hinzugezogen werden, sind in den Tabellen1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.

2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der Vorprüfungen oder einem Dossier für die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog hervorgeht, dass:

  1. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und

  2. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.

2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:

  1. wenn bei keinem beobachteten Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und

  2. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt- Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.

Tabelle 1 Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Öllein Merkmale Berechnung Einheit Ausscheidungswerte Vor- Offizielle versuche Versuche Glukosinolatgehalt (ganze Körner)1 µmolg–1 > 20 > 20 Frühlagerung (D) b–a Note (1–9) <–3 Sclerotinia sclerotiorum-Toleranz (E) b–a Note (1–9) <–3 Phoma lingam-Toleranz (F) b–a Note (1–9) <–3 Gesundheitszustand bei der Ernte (G)2 b–a Note (1–9) <–3 Frühreife bei der Blüte b–a Note (1–9) Kräftigkeit Ende Herbst3 b–a Note (1–9) Kräftigkeit Ende Winter3 b–a Note (1–9) a: Ergebnis für die geprüfte Sorte Gesamtwert für Winterraps = A + B + C + D + E + F Gesamtwert für Sommerraps = A + B + C + D Gesamtwert für Sonnenblumen und Öllein = A + B + C + D + G

Betrifft nur Raps

Betrifft nur Sonnenblumen und Öllein

3 Betrifft nur winterharte Kulturen

Tabelle 2 Soja Merkmale Berechnung Einheit Ausscheidungswerte Bonus-Werte Vor- Offizielle (aufgrund der berechversuche Versuche neten Werte) Proteingehalt (d/e)*100 % < 90 % 1 Punkt pro % mehr Ölgehalt (d/e)*100 % < 90 % 1 Punkt pro % mehr Lagerung bei Ernte e–d Note (1–9) <–5 1 Punkt pro positive Einheit Gesundheitszustand (pro e–d Note (1–9) <–5 1 Punkt pro beobachtetes Merkmal) positive Einheit Vegetationshöhe e–d cm a = Relativer Ertrag für die geprüfte Sorte b = Relativer Referenzertrag, berechnet gemäss b = mx + c: m = Ertrag pro zusätzliches Grad × Tag (auf Basis der Standardsorten berechnet) x = Anzahl Grad ×Vegetationstage der geprüften Sorte c = Konstante (auf Basis der Standardsorten berechnet) d = Ergebnisse der geprüften Sorte e = Durchschnitt der Resultate der Standardsorten Ergebnis auf eine Einheit gerundet Gesamtwert = Körnerertrag + Punkt(e) des Bonuswertes Tabelle 3 Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen Merkmale Berechnung Einheit Ausscheidungswerte Vorversuche Offizielle Versuche Bodenbedeckung am Ende b–a Note (1–9) < –3 <–3 der Vegetationsperiode (A) Winter-Resistenz b–a Note (1–9) <–3 (winterharte Sorten) (B) Winter-Sensibilität b–a Note (1–9) <–3 (nicht winterharte Sorten) (B) Lagerung (C) b–a Note (1–9) <–3 Konkurrenzkraft bei der b–a Note (1–9) <–3 Begrünung (D) Gesundheitszustand (pro b–a Note (1–9) beobachtetes Merkmal) Gesamwert = 100 + A + B + C + D Tabelle 4 Hanf Merkmale Einheit Ausscheidungswerte Offizielle Versuche THC-Gehalt (∆9-Tetrahydrocannabinol) % > 0,3 Markterwünschte Qualität Note (1–9) ≥ 3 Gesundheitszustand Note (1–9) ≥ 3 CBD = Cannabidiol Kapitel E: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Zuckerrübe und Futterrübe

Allgemeines 1.1 Prüfungsverfahren Das Prüfungsverfahren unterscheidet rhizomanietolerante und -sensible Zuckerrüben sowie Futterrüben.

1.2 Beobachtete Merkmale

  1. Hauptmerkmale: Diese werden anlässlich der offiziellen Versuche beobachtet.

  2. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.

  3. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.

1.3 Ausscheidungswerte Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.

1.4 Gesamt-Sortenwert Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen1 und 2 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei offiziellen Jahresversuchen berechnet.

1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes und für die Bonitierung verwendet werden, sind in den Tabellen1 und 2 dieses Kapitels festgehalten.

Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog 2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der im Ausland durchgeführten Prüfungen hervorgeht, dass:

  1. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;

  2. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.

2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:

  1. wenn bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;

  2. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt- Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.

Tabelle 1 Betarüben A. Zuckerrüben Merkmale Berechnung Einheit Ausschei- Bonus-Werte dungswerte Offizielle 1 Punkt pro Versuche Unterschiedsstufe Ertrag raffinierter Zucker (a/b)*100 %1 < 95 % Ertrag Rüben a–b %1 < 90 % 1% Zuckergehalt a–b %2 < 95 % 0,5 % Ausbeute-Verlust a–b %2 – 0,5 % Erdanhang a–b %1 –5% Feldaufgang a–b %1 2% Cercosporiose-Toleranz b–a Note (1–9) < –5 1 Mehltau-Toleranz b–a Note (1–9) < –5 1 Schosser a–b % >1% Doppelkeimer a–b % >5% Extraktionsgrad a–b %2 K a–b %2 Na a–b %2 Am-N a–b %2 Andere agronomische b–a Note (1–9) Merkmale (pro beobachtetes Merkmal)

Ergebnis auf eine Einheit gerundet

Ergebnisse auf 1/10 Einheit gerundet Gesamtwert = Ertrag raffinierter Zucker + Punkt(e) des Bonuswertes Tabelle 2 B. Futterrüben Merkmale Berechnung Einheit Ausschei- Für den Erhalt dungswerte eines Bonus erforderlicher Unterschied Offizielle Bonus Versuche (+ 1) Wurzel-Ertrag a–b % 1% Trockenmaterial-Gehalt a–b % 1% Cercosporiose-Toleranz b–a Note (1–9) 1 Erntetauglichkeit (Form der b–a Note (1–9) 1 Rübe) Zuckergehalt a–b % Schosser a–b % Doppelauflauf a–b % Andere agronomische b–a Note (1–9) Merkmale (pro beobachtetes Merkmal) Ergebnis auf eine Einheit gerundet Gesamtwert = Trockensubstanzertrag + Punkt(e) des Bonuswertes

Anhang 3

(Art. 3–5, 7–10, 23 und 38)

Kapitel C Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von

Futterpflanzensaatgut 4.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit Prebasis- und Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut Basis-Saatgut der ersten Vermeh- der zweiten rung Vermehrung Pisum, Vicia spp.* 99,7 99 98 Brassica spp.* 99,7 98 * betrifft nur die in Anhang 1, Ziff. 3.2 und 3.3 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und Brassica spp.

...

Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Sojasaatgut

1 Vorfrucht

Auf Soja-Saatgutparzellen darf während mindestens drei Jahren kein Soja angebaut worden sein.

2 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen

Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt. Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.

3 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:

  1. Allgemeiner Stand;

  2. Sortenechtheit und Sortenreinheit;

  3. Isolationsabstand;

  4. Samenübertragbare Krankheiten.

3.1 Allgemeiner Stand

Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:

= genügend

= schlecht

= sehr schlecht Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen. Zur Produktion von Saatgut bestimmte Kulturen müssen normal entwickelt und gesund sein. Das Auftreten eines oder mehrerer der unten aufgelisteten Mängel kann sich auf die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) auswirken. Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:

  1. Unausgeglichenheit;

  2. Verunkrautung;

  3. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge;

  4. Lagerung.

3.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit

Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen. Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.

Prebasis- und Zertifiziertes Saatgut der ersten und der Basis-Saatgut zweiten Vermehrung Glycine max. 99,5 99

3.3 Isolationsabstand

Die Parzellen zur Produktion von Soja-Saatgut (Glycine max.) müssen eindeutig von allen anderen Soja-Kulturen getrennt sein.

3.4 Samenübertragbare Krankheiten

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei Glycine max. gilt diese Voraussetzung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.

Anhang 4

(Art. 2–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39, 42) Kapitel A: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut

Ziffer 2 Anforderung an das Saatgut erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Kapitel B: Anforderungen an Kartoffel-Pflanzgutposten

1 Sortierungsnormen

1.1 Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen:

  1. 25 mm Seitenlänge

  2. Aufgehoben ...

1.3 Der Unterschied der Seitenlängen der quadratischen Querschnitte der zur Sortierung der Knollen eines Postens verwendeten Siebe darf 25 mm nicht übersteigen.

Kapitel C Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das

Futterpflanzensaatgut

Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:

Ziffer 3 .1 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung erhält die neue Fassung gemäss Beilage

Art und Saatgutkategorie Keim- Reinheit1 Feuchtigkeitsgehalt Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3 fähigkeit in % in % in % Winter- Sommer- insgesamt andere Getrei- andere Arten Avena fatua, Raphanus raphani- Mutterkorngetreide2 getreide dearten als Getreide A.sterilis, A. strum, Agrostemmasklerotien ludoviciana, githago, Lolium temu- Galium aparine, lentum6 Vicia spp.

Kanariengras Basissaatgut 75 98 4 17 Zertifiziertes Saatgut 75 98 10 5 Hafer, Gerste, Weizen, Korn Basissaatgut 85 99 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut1. Vermehr. 85 98 16 15 10 3 7 0 3 3 Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr. 85 98 16 15 10 7 7 0 3 3 Roggen Basissaatgut 85 98 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut 85 98 16 15 10 7 7 0 3 34 Triticale Basissaatgut 80 98 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut1. Vermehr. 80 98 16 15 10 3 7 0 3 3 Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr. 80 98 16 15 10 7 7 0 3 3 Sorghum spp. 80 98 14 0 Mais 905 98 14 0 3.1 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3 *) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) Gramineae Agrostis canina 75 90 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis gigantea 80 90 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis stolonifera 75 90 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis capillaris 75 90 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Alopecurus pratensis 70 75 13 2.51.0 0.3 0.3 0 0 5 9,12 Arrhenatherum elatius 75 90 13 3.01.0 0.5 0.3 0 0 5 9,10,12 Bromus catharticus 75 97 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Bromus sitchensis 75 97 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Bromus stamineus 75 97 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Cynodon dactylon 70 90 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Cynosurus cristatus 80 95 13 1.51.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Dactylis glomerata 80 90 13 1.51.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Festuca arundinacea 80 95 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca ovina 75 85 13 2.01.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca pratensis 80 95 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca rubra 75 90 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 x Festulolium 75 96 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium multiflorum 75 96 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium perenne 80 96 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium x boucheanum 75 96 13 1.51.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Phalaris aquatica 75 96 13 1.51.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Phleum bertolonii 80 96 13 1.51.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Phleum pratense 80 96 13 1.51.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3 *) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) Poa annua 75 85 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 5 6,12 Poa nemoralis 75 85 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa palustris 75 85 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa pratensis 75 85 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa trivialis 75 85 13 2.01.0 0.3 0.3 0 0 2

6,12 Trisetum flavescens 70 75 13 3.01.0 0.3 0.3 0 0 2 9,11,12 Leguminosae Hedysarum coronarium 75 30 95 11 2.51.0 0.3 0 0 5 12 Lotus corniculatus 75 40 95 11 1.81.0 0.3 0 0 10 7,13,14 Lotus uliginosus 75 40 95 11 1.81.0 0.3 0 0 10 7,13,14 Lupinus albus 80 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Lupinus angustifolius 75 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Lupinus luteus 80 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Medicago lupulina 80 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Medicago sativa 80 40 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Medicago x varia 80 40 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Melilotus alba 80 40 97 11 1.51.0 – 0 0 10 13,14 Melilotus officinalis 80 40 97 11 1.51.0 – 0 0 10 13,14 Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 2.51.0 0.3 0 0 5 Pisum sativum 80 98 15 0.5 0.3 0.3 0 0 5 Trifolium alexandrinum 80 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium hybridum 80 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium incarnatum 75 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium pratense 80 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium repens 80 40 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium resupinatum 80 20 97 11 1.51.0 0.3 0 0 10 13,14 Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3 *) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) Trigonella foenum- 0 0 graecum 80 95 11 1.0 0.5 0.3 5 Vicia faba 85 5 98 15 0.5 0.3 0.3 0 0 5 Vicia pannonica 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8 Vicia sativa 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8 Vicia villosa 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8 Andere Arten Brassica napus var.napobrassica 80 98 11 1.0 0.5 0.3 0.3 0 0 5 12 Brassica oleracea convar. acephala 75 98 11 1.0 0.5 0.3 0.3 0 0 10 12 Phacelia tanacetifolia 80 96 11 1.0 0.5 0 0 12 Raphanus sativus var. oleiformis 80 97 11 1.0 0.5 0.3 0.3 0 0 5 Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und Faserpflanzensaatgut

Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten. Art Höchstgewicht eines Postens Minimale Mustergrösse Minimale Mustergrösse für (in Tonnen) (in Gramm) die zahlenmässige Bestimmung der fremden Samen (in Gramm)

2 3 4 Brassica rapa 10 200 70 Brassica juncea 10 100 40 Brassica napus 10 200 100 Cannabis sativa 10 600 600 Helianthus annuus 25 1000 1000 Linum usitatissimum 10 300 150 Sinapis alba 10 400 200 Glycine max. 25 1000 1000 Prebasis- und Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut Basis-Saatgut der ersten der zweiten Vermehrung Vermehrung Brassica napus, Brassica rapa 99,9 99,7 Linum usitatissimum 99,7 98 97,5 Helianthus annuus, Sinapis alba 99,7 99 Das Saatgut muss folgende Normen und Voraussetzungen erfüllen:

Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut Art und Kategorie Mindest- Feuchtig- Technische Reinheit Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4 keim- keitsgehalt (in % des Gewichtes) (Gesamtzahl je Spalte) fähigkeit (in %) (in % der reinen Körner) Technische Höchstanteil Insgesamt Avena fatua, Cuscuta spp. Raphanus Rumex spp. Alopecurus Lolium Anforderungen Mindest- an Körnern Avena ludovi- raphanis- ausser myo- remotum hinsichtlich des reinheit anderer (a) ciana, Avena trum Rumex suroides Anteils an Kör- Pflanzen- sterilis acetosella nern von arten Orobanche

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Brassica spp: – Basissaatgut 85 11 98 0,3 – 0 0 (c) (d) 10 2 – Zertifiziertes Saatgut 85 11 98 0,3 – 0 0 (c) (d) 10 5 Cannabis sativa 75 10 98 – 30 (b) 0 0 (c) (e) Helianthus annuus 85 10 98 – 5 0 0 (c) Linum usitatissimum – Faserlein 92 11 99 – 15 0 0 (c) (d) 4 2 – Öllein 85 11 99 – 15 0 0 (c) (d) 4 2 Sinapis alba: – Basissaatgut 85 11 98 0,3 – 0 0 (c) (d) 10 2 – Zertifiziertes Saatgut 85 11 98 0,3 – 0 0 (c) (d) 10 5 Glycine max. 80 14 98 – 5 0 0 (c) Diese Normen gelten auch für Handelssaatgut.

Bemerkungen zu den Normen für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut

  1. Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil an Körnern bezieht sich auch auf die in den Spalten 6–11 angegebenen Arten.

  2. Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 5 erfüllt sind.

  3. Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 7 erfüllt sind.

  4. Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.

  5. Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Pr obe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die die Verwendungseignung beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass zu beschränken. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen oder Voraussetzungen: Schadorganismen Höchstanteil an befallenen Körnern (in %) Art Botrytis spp. Alternaria spp., Sclerotinia sclerotiorum (Höchst- Ascochyta linicola anteil an Sklerotien oder Bruch- (syn. Phoma linicola), stücken von Sklerotien in einer Colletotrichum lini, Probe mit dem in Ziffer 1, Spalte 4 Fusarium spp. angegebenen Gewicht)

2 3 4 Brassica napus 10 (b) Brassica rapa 5 (b) Cannabis sativa 5 Helianthus annuus 5 10 (b) Linum usitatissimum 5 5 (a) Sinapis alba 5 (b) Bemerkungen zu den Normen für Schadorganismen

  1. Bei Faserlein darf der Höchstanteil an Körnern, die mit Ascochyta linicola (syn. Phoma linicola) befallen sind, 1 Prozent nicht überschreiten.

  2. Die zahlenmässige Bestimmung von Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte4 erfüllt sind.

Besondere Normen oder sonstige Anforderungen für Glycine max.

1. Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf im Rahmen einer in fünf Unterstichproben unterteilten Stichprobe von mindestens 5000 Körnern je Partie nur bei höchstens vier Unterstichproben festgestellt werden. Werden in allen fünf Unterstichproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien einer jeden Unterstichprobe durchgeführt werden, um die Einhaltung vorstehender Normen oder Voraussetzungen zu kontrollieren. 2. Der Höchstanteil an Körnern, der mit Diaporthe phaseolorum befallen ist, überschreitet nicht 15 Prozent. 3. Der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen, der nach international üblichen Testmethoden bestimmt wird, überschreitet nicht 0,3 Prozent.

Kapitel E: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut

Posten- und Mustergrössen Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art Höchstgewicht Minimale Mustergrösse eines Postens (in Tonnen) (in Gramm) Beta vulgaris 20 500 Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt. Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen:

Art Mindestkeim- Technische Höchstfeuchtigfähigkeit Mindestreinheit keitsgehalt (% der reinen (% des Gewichts) (% des Gewichts)1 Knäuel oder Samen) Zuckerrüben – Monogermsaatgut 80 97 15 – Präzisionssaatgut 75 97 15 – mehrkeimiges Saatgut von Sorten, 73 97 15 bei denen der Anteil an Diploiden

% übersteigt – übriges Saatgut 68 97 15 Futterrüben – mehrkeimiges Saatgut von Sorten, 73 97 15 in denen der Anteil an Diploiden

% übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut – übriges Saatgut 68 97 15 Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 Prozent.

Ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut

  1. Monogermsaatgut: 1. Aus mindestens 90 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. 2. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.

  2. Präzisionssaatgut von Zuckerrüben: Aus mindestens 70 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.

  3. Präzisionssaatgut von Futterrüben: Bei Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 Prozent übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 Prozent und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 Prozent der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.

  4. Bei Saatgut der Kategorie «Basissaatgut» überschreitet der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht1,0 Prozent. Bei Saatgut der Kategorie ©zertifiziertes Saatgutª überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 Prozent. Bei umhülltem Saatgut dieser beiden Kategorien wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist; vorbehalten bleibt die amtliche Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.

Anhang 5

(Art. 28, 44 und 45)

Kapitel D Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Vorgeschriebene Angaben a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:

1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm» 3. Anerkennungsstelle und Land 4. Postennummer 5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ....» (Monat und Jahr) Monat und Jahr der letzten, zur Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probennahme ....» (Monat und Jahr) 6. Art (lateinische Bezeichnung) 7. Sortenbezeichnung 8. Kategorie 9. Erzeugerland 10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich des entsprechenden Vermerks) oder Anzahl Körner 11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, sind die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil zu deklarieren. 12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut ©Hybrid» ergänzt. Bei Basissaatgut von Hybriden wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut ©Komponente» ergänzt. 13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut ©neu analysiert am ...» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung.

b. Bei Handelssaatgut: 1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm» 3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)» 4. Anerkennungsstelle und Land 5. Postennummer 6. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: ©Verschliessung ....» (Monat und Jahr) Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr) 7. Art (lateinische Bezeichnung) 8. Erzeugerland 9. Netto- oder Bruttogewicht 10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert. 11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachprüfung.

2 Mindestgrösse

110 mm × 67 mm Kapitel E: Etikettierung für Betarübensaatgut

Amtliches Etikett 1.1 Vorgeschriebene Angaben 1. Etikettennummer 2. Eintragung «EG-Norm» 3. Anerkennungsstelle und Land 4. Postennummer 5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ....» (Monat und Jahr) Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr) 6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt 7. Sortenbezeichnung 8. Kategorie 9. Erzeugerland 10. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke) 11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert. 12. Bei Monogermsaatgut: Zusatz ©Monogermsaatgut» 13. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz ©Präzisionssaatgut» 14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung.

1.2 Mindestgrösse 110 mm × 67 mm

Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG) Vorgeschriebene Angaben 1. «Kleinpackung EG» 2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen 3. Amtlich zugeteilte Kennnummer 4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat und Land 5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf den Posten ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet 6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt 7. Sortenbezeichnung zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben 8. Saatgut-Kategorie 9. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke) 10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert 11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz ©Monogermsaatgut» 12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz ©Präzisionssaatgut»