AS 2000 661

Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)

Änderung vom 28. April 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abnahme von Fingerabdrücken

Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können von Ausländerinnen und Ausländern, die ein Visumgesuch stellen und deren Identität nicht feststeht, Fingerabdrücke abnehmen.

Die erfassten Fingerabdrücke dürfen nicht in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden im System AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem) verglichen. Die Daten dürfen längstens für sechs Monate aufbewahrt werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen bezeichnet die für die Vernichtung der Fingerabdrücke zuständige Stelle.

Das Bundesamt für Ausländerfragen regelt die weiteren Einzelheiten in einer Weisung.

II

Diese Änderung tritt am 29. April 1999 in Kraft.

28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10760 Der Bundeskanzler: François Couchepin