AS 2001 1055
Verordnung
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)
Änderung vom 23. März 2001
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 5 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:
ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;
ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.
Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart, bezüglich dieses Einkommens, dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger