AS 2001 1057
Verordnung
über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer
Änderung vom 23. März 2001
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Dezember 19921 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert :
Art. 1 Abs. 1 dritter Satz
... Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.
II
Übergangsbestimmung Diese Änderung findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung.
III
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger 10505