AS 2001 1089
Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ingress zweites Lemma und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemnisse (THG),
Art. 2 Bst. c, l, lbis, lter, m, mbis, v und w
In dieser Verordnung bedeutet:
«Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband;
«Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht Sportboot im Sinne von Bst. lbis ist;
lbis. «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote3 (EG-Richtlinie) untersteht;
lter. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist;
«Länge» grösste Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt wird, gehören nicht zur Länge;
mbis. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können und bei deren Demontage die Festigkeit des Schiffskörpers nicht beeinträchtigt wird, gehören nicht zur Breite;
«Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz;
«Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird.
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. d Kennzeichnung
Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 zu versehen.
Davon ausgenommen sind:
d. Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.
Art. 18a Abs. 2
Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar sein. Auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss.
Art. 19 Abs. 4
Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von
Watt.
Art. 24 Abs. 2
Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
Art. 32 Abs. 2
Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Tafel bei Tag am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein; sie ist bei Nacht und unsichtigem Wetter wirksam anzuleuchten.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a
Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:
a. auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;
Art. 44 Abs. 1 Bst. f
Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
f. die Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Art. 48 Abs. 2 Bst. a
Soweit wie möglich halten:
a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach
Artikel 31 Absatz 2 führen;
Art. 54 Abs. 1 und 2bis
Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
Das Fahren mit Drachensegelbrettern ausserhalb behördlich bewilligter Wasserflächen ist verboten. Wasserflächen dürfen nur dann zur Benutzung durch Drachensegelbretter freigegeben werden, wenn die Sicherheit der übrigen Seebenützer innerhalb der freigegebenen Fläche gewährleistet bleibt und die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Art. 55 Abs. 2
Schiffe ohne Radar sowie Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Radar setzen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herab. Wenn es die Umstände gebieten, hat jedes Schiff anzuhalten.
Art. 82 Abs. 4
Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.
Art. 83 Abs. 4
Bei Führerausweisen für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 19944.
Art. 86 Abs. 3, 3bis und 3ter
Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die den Geltungsbereich erweitern wollen, haben nur eine theoretische Prüfung abzulegen. Sie beschränkt sich auf die Kenntnisse der örtlichen nautischen Verhältnisse und der von dieser Verordnung allenfalls abweichenden Verkehrsvorschriften.
Inhaber von kantonalen Führerausweisen der Kategorie B, die zum Führen von Schiffen bis 60 Personen berechtigt sind und die Schiffe mit mehr als 60 Personen fahren wollen, haben eine Fahrpraxis von mindestens 35 Tagen nachzuweisen und eine erneute praktische Prüfung abzulegen.
Der Umfang der theoretischen Prüfung richtet sich für Inhaber von Schiffsführerausweisen der Kategorie B von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen nach den Vorschriften des Artikels 43 Absatz 2 der Schiffbauverordnung vom14. März 19945 sowie den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 90 Abs. 1
Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein Internationales Fähigkeitszeugnis zur Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten nach dem Muster1 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zeugnis gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
Art. 92 Sachüberschrift Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
Art. 94 Abs. 3
Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.
Art. 95 Abs. 2 Bst. a und b
Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als7,4 kW;
auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von20 m und mehr.
Art. 96 Abs. 5 und 6
Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:
die Annullierung des Schiffsausweises;
die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;
die Löschung des Eintrags.
Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.
Art. 96a Abs. 2 Bst. c
Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
c. Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Art. 97 Abs. 1 und 6
Betrifft nur den französischen Text.
Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.
Art. 100 Sachüberschrift Amtliche Abnahmeprüfung
Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 18a,19, 24, 25, 107 Absätze 1 und 2, 108 und 109 eingehalten sind.
Von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit sind:
in der Schweiz typengeprüfte Schiffe: 1. ohne Motor, 2. mit Motoren bis 15 kW Antriebsleistung, die neu sind oder deren Prüfung weniger als drei Jahre zurück liegt, 3. mit Motoren über15 kW Antriebsleistung, bei welchen Marke und Typ des Motors auf dem Typenschein eingetragen sind;
Sportboote, die nach dem Programm in Anhang 32 typengeprüft sind.
Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während
Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
Bei den in der Schweiz typengeprüften Schiffen, die von der amtlichen Prüfung nicht befreit sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Messung des Betriebsgeräusches nach Artikel 109.
Art. 100a Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv- Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes gewährleisten können.
Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sachverständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen.
Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
Art. 101 Abs. 3 und 4
Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, richten sich nach den Bestimmungen der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie. Bei Fahrgastschiffen gelten die Ausführungsbestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19946.
Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.
Art. 105 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den französischen Text.
Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c
Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zeugnis oder eine internationale Karte zur Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten vorweisen kann.
Art. 107a Nicht anwendbare Bestimmungen
Die Artikel 110–120, 121 Absätze1 und 2, 122–125, 126 Absätze 1–3 und 5–7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis.
Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.
Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Licht nach Artikel 25 Absatz 1 führen.
Artikel 134 (Rettungsgeräte) Absatz 4 gilt nicht für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.
Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW.
Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Segelschiffe bis zu15 m2 Segelfläche und für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.
Art. 121 Abs. 4
Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom13. Dezember 19937 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.
Art. 123 Abs. 3bis
Art. 134 Abs. 3, 6 und 7
Für Rettungsboote und -flosse finden die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 19948 Anwendung. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.
Der Auftrieb der Rettungsgeräte für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.
Auf Segelschiffen sind als Einzelgeräte nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
Art. 135
Art. 138 Abs. 1 Bst. d
In voll ausgerüstetem, unbeschädigten und vollgelaufenen Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
d. Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
Art. 140b Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter
Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens25 m betragen.
Art. 141
Art. 143a Stabilität von Güterschiffen
Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen
Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.
Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten,unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2;
krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt L CWL ⎣ 2⎦ hierin bedeuten: LCWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m; c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4; v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s; T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m; D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t; KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m.
Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.
Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
Art. 146 Abs. 2–5
Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.
Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.
Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.
Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.
Art. 146a Anker, Ankerkette
Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
Art. 147 Lenzanlagen
Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen: d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen: hierin bedeuten: L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m; B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m; H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m.
Art. 148
Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom14. März 19949.
Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a sowie die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 der Schiffbauverordnung vom14. März 1994 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
Gliederungstitel vor Art. 148 g
Besondere Bestimmungen für Sportboote
Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen
Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie entsprechen.
Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile zu konkretisieren, und lässt sie mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentli-
Werden Sportboote oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen muss der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung technische Unterlagen nach Anhang 30 innert angemessener Frist vorlegen können. Bei Serienanfertigung beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren
Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die für die Konformitätsbewertung nach den Anhängen23 und 24 sowie 26–29 beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199611 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
sonst durch das Bundesrecht dazu ermächtigt sein.
Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des THG).
Art. 148j Konformitätserklärung
Wer ein neues Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.
Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt, muss lediglich eine Erklärung nach Anhang 21 beilegen.
Eine Kopie der Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Sportbootes vorgelegt werden können. Bei Serienherstellung beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Die Erklärung nach Anhang 21 oder die Konformitätserklärung nach Anhang 31 muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148k Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung)
An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr gebracht werden, können durch die zuständigen Behörden nachträgliche Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr gebrachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen:
die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
Muster zu erheben;
Prüfungen zu veranlassen; und
die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bauteils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sportboote, unvollständiger Sportboote oder Bauteile richtet sich nach den Artikeln19 und 20 des THG.
Art. 153 Abs. 1, 2 und 2bis
Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
Schiffe ohne Maschinenantrieb;
Rafts unter2,5 m Länge;
Segelschiffe ohne Motor bis zu einer Segelfläche von15 m2.
Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.
Art. 155 Abs. 5
Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
bei Rafts mit einer Länge von mehr als2,5 m;
bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;
bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und eine Segelfläche bis zu15 m2 aufweisen;
bei Drachensegelbrettern.
Art. 156 Abs. 1
Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.
Art. 166 Abs. 3, 6, 7 und 11–17
3, 6 und 7 Aufgehoben
Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von
Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder
Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46.
Sportboote, welche vor dem1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können.
Sportboote, welche am1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband12 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.
Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 2.
Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die
Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder
Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.
Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
Die Kantone bezeichnen bis zum 30. April 2002 die nach Artikel 54 Absatz 2bis für das Drachensegeln freigegeben Wasserflächen auf ihrem Gebiet.
II
Die Anhänge 12, 15 und 18 werden gemäss Beilage geändert.
Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 20–33 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11365 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang 12
(Art. 78) Klammerverweis
Anhang 12
(Art. 100)
Anhang 15
(Art. 132) Mindestausrüstung
Ziffer 8
Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen – Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom14. März 199413 und der Ausführungsbestimmungen; – Tauwerk; – Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverordnung vom14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Bootshaken; – Notflagge; – Hupe oder Horn; – Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauverordnung vom14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen; – Verbandskasten; – Schallgerät nach Artikel 33 und 132; – Kompass; – Ersatzlichter.
Anhang 18
Klammerverweis
Anhang 18
Anhang 20
Konformitätsbewertungsverfahren Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie14 muss dieses einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
1 Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie
1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23. 1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
2 Bootskategorie C nach EG-Richtlinie
2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 bis 12 m: – bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22; – bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern3.2 und 3.3 des Anhangs I zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23. 2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie
Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22.
Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der Verfahren entsprechend den Anhängen24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
Anhang 21
Erklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters Die Erklärung des Herstellers, seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, oder einer anderen für das Inverkehrbringen eines neuen, unvollständigen Sportbootes nach Artikel 148j Absatz 2 verantwortlichen Person, muss folgende Angaben – Name und Adresse des Herstellers; – Name und Adresse des in der Schweiz niedergelassenen Vertreters oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; – Beschreibung des unvollständigen Sportbootes; – Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Bauphase die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Anhang 22
Interne Fertigungskontrolle 1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie15 erfüllen. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang 31 aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Ziffer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein Vertreter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie zur Einsichtnahme durch die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, bereit. Ist der Hersteller nicht in der Schweiz niedergelassen und existiert auch kein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30). 4. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit beim Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Ziffer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG- Richtlinie gewährleistet ist.
Anhang 23
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen: An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen: – Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I der EG-Richtlinie16 (grundlegende Sicherheitsanforderungen); – Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I der EG- Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen). Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle deren Kennnummer während des Fertigungsprozesses an.
Anhang 24
Baumusterprüfung 1. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften des Abschnitts 46 entspricht. 2. Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: – Namen und Adresse des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Adresse; – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen bezeichneten Stelle eingereicht worden ist; – die technischen Unterlagen nach Ziffer 3. Der Antragsteller stellt der bezeichneten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (Baumuster)17, zur Verfügung. Die bezeichnete Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie18 ermöglichen. Sie müssen zu diesem Zweck Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang 30). 4. Die bezeichnete Stelle 4.1 prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile entsprechend den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden; 4.2 führt, sofern die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt wurden, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllen;
Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.
4.3 führt, sofern der Hersteller die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen angewandt hat, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die Normen richtig angewandt wurden; 4.4 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5. Entspricht das Baumuster den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie, so stellt die bezeichnete Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Adresse des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die Angaben, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlich sind. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der bezeichneten Stelle aufbewahrt. Lehnt die bezeichnete Stelle es ab, dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 6. Der Antragsteller unterrichtet die bezeichnete Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, welche die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen könnten und darum einer erneuten Zulassung bedürfen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 7. Jede bezeichnete Stelle macht den übrigen bezeichneten Stellen einschlägige Angaben über die Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 8. Die übrigen bezeichneten Stellen können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden den übrigen bezeichneten Stellen zur Verfügung gestellt. 9. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.
Anhang 25
Konformität mit der Bauart 1. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie19 erfüllen. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. 3. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktkategorie auf. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist (vgl. Anhang 30).
Anhang 26
Qualitätssicherung Produktion 1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie20 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (Anhang 31). Der Konformitätserklärung wird die Kennnummer der nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzugefügt, die für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und untersteht der Überwachung gemäss Ziffer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster (vgl. Anhang 30) und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
– Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Massnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 4.
Überwachung unter der Verantwortlichkeit der bezeichneten Stelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. 4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. 4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer3.1 zweites Lemma); – die Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems (Ziffer3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer3.4 Absatz 4, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4). 6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Anhang 27
Prüfung der Produkte 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte, auf welche die Bestimmungen nach Ziffer 3 angewendet werden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie21 erfüllen. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 3. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäss Ziffer 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Ziffer 6 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen. 4. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts 5.1 Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen. 5.2 Die bezeichnete Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. 5.3 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können. 6. Statistische Kontrolle 6.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
6.2 Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll. 6.3 Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen: – anzuwendende statistische Methode; – Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten. 6.4 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die bezeichnete Stelle ihre Kennnummer an jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte dieses Loses können in den Verkehr gebracht werden. Die Produkte aus Losen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die bezeichnete Stelle geeignete Massnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle das Zeichen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen. 6.5 Der Hersteller oder sein Vertreter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der bezeichneten Stelle vorlegen können.
Anhang 28
Einzelprüfung 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach
Ziffer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen nach Abschnitt 46 erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener
Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). 2. Die nach Artikel 148i akkreditierte, anerkannte oder ermächtigte Stelle (bezeichnete Stelle) untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäss den nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie22 zu überprüfen. Die bezeichnete Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der EG-Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen (vgl. Anhang 30).
Anhang 29
Umfassende Qualitätssicherung 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie23 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang 31). Der Konformitätserklärung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständigen, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) hinzugefügt. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer bezeichneten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der EG-Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität; – technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie – wenn die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie erfüllt werden;
– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; – entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen; – vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Normen anwenden (EN 29001), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrung in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 4.
Überwachung unter der Verantwortung der bezeichneten Stelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der bezeichneten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; – die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsunterlagen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. 4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus. 5. Der Hersteller hält für die Behörden, welche die nachträglichen Kontrollen durchführen, mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer3.1 Absatz 2 zweites Lemma); – die Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems (Ziffer3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der bezeichneten Stelle (Ziffer3.4 Absatz 4 sowie Ziffer 4.3 und 4.4). 6. Jede bezeichnete Stelle teilt den anderen bezeichneten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Anhang 30
Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge22, 24, 25, 26 und 28 müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; – Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; – Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; – eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind; – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; – Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der EG-Richtlinie24.
Anhang 31
Konformitätserklärung 1. Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist beizufügen: – dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden; – den in Anhang II zur EG-Richtlinie25 genannten Bauteilen. 2. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: – Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters; – Beschreibung des Sportbootes bzw. des Bauteils; – Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizierung, für welche die Konformität erklärt wird; – allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung; – allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle; – Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten befugt ist; – für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderung erfüllen.
Anhang 32
(Art. 100) Prüfprogramm für Sportboote
1 Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie26 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote
nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen.
Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der Lichterführung (Artikel 18a,19, 24, 25, der sanitären Einrichtung (Artikel 108 Absatz 1), den Behältern mit wassergefährdenden Stoffen (Artikel 108 Absatz 2) und des Motorenraumes (Artikel 108 Absatz 3).
Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 und Anhang 10.
Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
Anhang 33
(Art. 100 Abs.4 Abnahmeprotokoll
Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben: – Hersteller des Schiffes; – Typ des Schiffes; – HIN–Nummer (Schalen–Nummer); – Angabe über die Schiffsart; – Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll; – Bestätigung der Durchführung der Abgastypenprüfung nach Artikel 121 Absatz 4; – Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3–5, 132 bzw. 134; – Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls; – Bestätigung der Übereinstimmung des Sportbootes mit der geprüften Ausführung; – Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; – Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; – Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.
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