AS 2001 110

Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2 ...

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.

Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.

Art. 4 Bst. a, b und e

Aufgehoben

Art. 6 Meldepflicht

Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Versicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder zu enthalten.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Sie gilt bis zum 28. November 2002.

II

Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 28. November 2000 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 2 3 (Art. 2 Abs. 1 )

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind bei des Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.