AS 2001 1580
Verordnung
über die Verwaltung des Ausgleichsfonds
der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Änderung vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. bbis und fbis
Der Verwaltungsrat:
bbis. bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle;
fbis. bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;
Art. 7 Stellung
Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat.
Art. 7a Personal
Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin stellt das übrige Personal im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsausschuss an. Er oder sie ist für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses des Personals zuständig.
Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. bbis sowie Abs. 1bis Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin:
bbis. erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.
Art. 11 Abs. 4 vierter Satz
... Kredite des Ausgleichsfonds an einzelne Sozialwerke sind zu Marktbedingungen zu verzinsen.
Art. 12 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die Schweizerische Nationalbank, die Verarbeitungszentren des Geschäftsbereiches Postfinance der Schweizerischen Post, das Eidgenössische Finanz- und Rechnungswesen sowie über vom Verwaltungsrat bestimmte Banken in der Schweiz abgewickelt.
Art. 16 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse und der aussenstehenden Fachleute.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11447 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz