AS 2001 1973

Verordnung
über die Delegation von Kompetenzen
an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA

vom 27. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz),
verordnet:

Art. 1

Der Bundesrat überträgt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung für die Verwaltung von Immobilienanlagen auf die Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

Die Verwaltung von Immobilienanlagen umfasst den Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Grundstücken.

Art. 2

Der Bundesrat überträgt bis zur endgültigen Kompetenzübertragung an die Kassenkommission die Zuständigkeit für den Abschluss und die Kündigung von Anschlussverträgen mit Organisationen, die dem Bund besonders nahe stehen, der Direktion der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Art. 27 des PKB-Gesetzes).

Die im Laufe des Kalenderjahres abgeschlossenen Verträge sind am Jahresende dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am1. August 2001 in Kraft.

27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11557 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 172.222.012