AS 2001 232

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 2

Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 werden berücksichtigt:

  1. die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen;

  2. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28 und 29 sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;

  3. die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.

Art. 19 Abs. 2

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als

Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft

Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 55 000 Franken ausgerichtet.

Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.

Art. 22 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens

Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Einkommen von

000 Franken gekürzt. Massgeblich ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer, vermindert um

000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.

Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von

000 Franken.

Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken.

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebliche Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1 und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.

Art. 23 Abs. 1, 4 und 5

Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 200 000 Franken pro Standard-Arbeitskraft und um 200 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebliche Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.

Art. 24 Veranlagung

Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.

Art. 25 Abs. 3 Bst. a

Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn:

a. das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder

Art. 26 Betriebseigene Arbeitskräfte

Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

Art. 27 Flächenbeiträge

Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1200 Franken.

Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 400 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Art. 31 Abs. 1 und 2

Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4200 kg vermarktete Milch.

Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milchproduktion zwischen dem1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt, so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massgebende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milchproduktion vor dem1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.

Art. 45 Abs. 2 bis

Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.

Art. 51 Abs. 2

Die Flächen müssen vor dem 15. September des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder vor dem 30. April des Beitragsjahres angesät werden und bis zum 15. September des zweiten Beitragsjahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrachen). Sowohl die ein- als auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.

Art. 53 Bst. c

Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:

c. für Ackerschonstreifen 1500 Franken

Art. 55 Abs. 1 und 2

Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von:

  1. Wachstumsregulatoren;

  2. Fungiziden;

  3. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und

  4. Insektiziden.

Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

  1. Weizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten; oder

  2. Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a und b; oder

  3. Raps.

Art. 58 Beiträge

Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr:

  1. für die Spezialkulturen 1200 Franken

  2. für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken

  3. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

Art. 62 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a und b

Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

  1. Tiere der Rindergattung, Ziegen und Kaninchen 90 Franken

  2. Schweine 155 Franken 2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

  3. Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, 180 Franken Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen

  4. Schweine 155 Franken

Art. 67 Abs. 1

Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest. Die Bestimmungen von Artikel 29 über die massgebende Anzahl der Raufutter verzehrenden Nutztiere gelten auch für die Bemessung der übrigen Beiträge (BTS, RAUS). Bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.

Art. 73 Abs. 3

Betriebe,die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Direktzahlungen noch bis zum 31. Dezember 2001. Der Flächenbeitrag nach Artikel 27 Absatz 1 beträgt für diese Betriebe 400 Franken pro Hektare, der Zusatzbeitrag nach Absatz 2 wird nicht ausgerichtet.

II

Anhang

Ziff. 6 .2 Vorschriften für den Acker-, Futter- und Gemüsebau

Ziff. 8 Grünfläche

Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt. Selektive Flächenbehandlung nur in Kunstwiesen oder mit Sonderbewilligung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann, erlaubt.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11293 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz