AS 2001 2325

Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)

Änderung vom 5. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2 Einleitungssatz sowie Bst. e

Kein Visum benötigen:

c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung;

Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach

Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum:

e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan2.

Art. 11 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, h und i

Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen:

  1. theoretische Ausbildung;

  2. geschäftliche Besprechungen;

  3. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;

  4. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen;

  5. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;