AS 2001 250

Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge:

  1. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf und Ölkürbisse 1500 Franken

  2. Aufgehoben

Art. 2 Bst. d

Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

d. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

Art. 3 Bst. d und f

Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

  1. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden.

  2. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.

Art. 11a Ernteausgleich

Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten inländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11292 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz