AS 2001 2878
Verordnung
über die Gebühren für Dienstleistungen
nach der Einschliessungsverordnung
vom 15. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 26 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19991 (ESV),
verordnet:
Art. 1
Die Gebühr beträgt für die: Franken
a. Überprüfung einer Meldung nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a ESV
(Tätigkeiten der Klasse 1) 100–500
b. Überprüfung einer Meldung nach
Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe a ESV
(Tätigkeiten der Klasse 2) 100–500
c. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach
Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe c und 3 Buchstabe b ESV
(Tätigkeiten der Klassen 3 und 4) 300–1500
d. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach
Artikel 10 Absatz 2 ESV
(Weglassen von Sicherheitsmassnahmen) 100–2000
Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand für die Überprüfung einer Meldung oder eines Bewilligungsgesuchs ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.
Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 120–180 Franken pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 25–40 Franken pro Seite.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2001 in Kraft.
15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger