AS 2001 2880

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 3

Ist die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur aufgrund des fehlenden Inlandangebotes in der Kontingentsperiode 2001 unmöglich, so kann eine Ersatzabgabe geleistet werden. Die Höhe der Abgabe beträgt 4 Franken pro Kilogramm netto ganzes Geflügel und fällt in die allgemeine Bundeskasse.

II

Diese Änderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz