AS 2001 295

Verordnung
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 19. Dezember 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Bst. o Ziff. 2

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG):

Massnahme Voraussetzung

o. Mammographie2. Screening Mammographie: Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.

Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember

2007.

II

Der Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

19. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Anhang 1

Krankenpflege-Leistungsverordnung Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

1 Chirurgie

1.2 Transplantationschirurgie Hautautograft mit Ja Bei Erwachsenen:1.1.1997/ gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Allogene Ja, in Bei schwer heilendem Ulcus cruris nach1.1.2001 Transplantation mit Evaluation erfolgloser Behandlung mit konven- bis zweischichtigem tionellen Behandlungsmethoden während 31.12.2002 menschlichem 6–12 Monaten. lebendem Nach den Richtlinien der Swiss Tissue Hautäquivalent Repair Society von September 2000. (bestehend aus Dermis und Epidermis)

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Maintenance of Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 WakefullnessTest qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Atemtest mit Harnstoff Ja 16.9.1998/ 13C zum Nachweis von1.1.2001 Helicobacter pylori Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht 2.5 Krebsbehandlung Isolierte Extremitäten- Ja Bei malignen Melanomen mit aus-1.1.1997/ Perfusion in schliesslichem Befall einer Extremität.1.1.2001 Hyperthermie mit Bei Weichteilsarkomen mit aus- Tumor-Necrosis-Factor schliesslichem Befall einer Extremität. (TNF) In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus onkologischen Chirurgen, vaskulären Chirurgen, Orthopäden, Anästhesisten und Intensivmedizinern. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz- Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen.

Oto-Rhino-Larynologie Speichelstein- Ja In spezialisierten Zentren, die ein Evalua- 1.1.1997 lithotripsie tionsregister führen. bis 31.12.2003

Psychiatrie Opiatentzugs- Nein1.1.2001 eilverfahren (UROD) unter Sedation