AS 2001 511

Verordnung
über die Wahrung der Lufthoheit
bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

Änderung vom 21. Februar 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. November 19891 über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 14 der Verordnung vom 17. Oktober 1984 2 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

Art. 2 Zuständigkeit

Für Massnahmen nach Artikel 1 ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) zuständig. Es setzt dafür namentlich die Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Skyguide) ein.

Das Bundesamt wird vom Kommando der Luftwaffe (Kommando) unterstützt.

Art. 4 Überwachung

Die Organe der Flugsicherung überwachen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten den kontrollierten und den nicht kontrollierten schweizerischen Luftraum auch zur Wahrung der Lufthoheit.

Art. 5 Kontrolle

Der zivile und militärische Flugverkehr wird von der Flugsicherung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten auf Einhaltung der Luftverkehrsregeln kontrolliert.

Bei Flügen, für die Flugverkehrsleitdienst gewährleistet wird, kontrolliert die Flugsicherung insbesondere die Einhaltung der erteilten Freigaben zur Vermeidung des Überfluges von Gebieten mit militärischen Aktivitäten sowie die Einhaltung der mit den Überflugsrechten für ausländische Staatsluftfahrzeuge verknüpften Auflagen.

Art. 6 erster Satz

Die Flugsicherung stellt die Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flugplandaten fest. . . .

Art. 7 Abs. 2

Bei schwerwiegenden Verletzungen unterrichtet das Bundesamt unverzüglich das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zuhanden des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.

Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz und 4

. . . Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Flugsicherung oder dem Kommando übertragen.

Der Einsatz der Abfangflugzeuge ist mit der Flugsicherung zu koordinieren.

Art. 9 Waffeneinsatz

Für den Waffeneinsatz gelten Artikel 9 VWL und die Dienstvorschriften des Kommandanten der Luftwaffe.

Art. 11 Meldungen

Die Flugsicherung meldet verdächtige Flüge unverzüglich dem Bundesamt und dem Kommando. Die militärischen Stellen melden solche Flüge unverzüglich dem Bundesamt und der Skyguide.

II

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 19. Dezember 19953 über die Übertragung von Flugsicherungsaufgaben und die Berechnung der Flugsicherungsgebühren;

AS 1996 601 2. die Verordnung vom 29. Februar 19924 über die Zusammenarbeit zwischen der zivilen Flugsicherung und dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Mai 19815 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Anhang 2a

Aufgehoben

IV

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

21. Februar 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

AS 1992 652, 1996 595