AS 2002 1367
Verordnung des UVEK
über elektrische Niederspannungsinstallationen
vom 15. Mai 2002
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 Absatz 3 der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) vom 7. November 20011,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
die Betriebselektrikerprüfung;
die Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen);
die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (elektrische Erzeugnisse).
Sie legt zudem den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen fest.
2. Abschnitt: Prüfungen
Art. 2 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
dem Chefingenieur oder der Chefingenieurin des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat) als Vorsitzender oder Vorsitzende;
zwei vom Chefingenieur oder der Chefingenieurin bestimmten fachkundigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Inspektorates.
Die Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgaben sowie den Prüfungsablauf und bezeichnet die Experten für die einzelnen Prüfungsfächer. Sie überwacht die Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
Das Sekretariat der Prüfungskommission wird vom Inspektorat geführt.
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Betriebselektrikerprüfung wird zugelassen, wer:
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder -zeichner besitzt und mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person (Art. 8 Abs. 1 NIV) nachweisen kann; oder
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektromonteur oder -zeichner nahe verwandten Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen kann.
Die Zulassung zur Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Installationen und für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse richtet sich nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absatz 3 NIV.
Art. 4 Betriebselektrikerprüfung
Bei der Betriebselektrikerprüfung werden die Fähigkeiten und Kenntnisse für die selbständige Ausführung von Unterhaltsarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sowie für die Behebung von Störungen an elektrischen Installationen geprüft.
Die Prüfung umfasst folgendeFächer:
Grundlagen der Elektrotechnik: mündlich, eine halbe Stunde;
Sicherheit (Installationsvorschriften und -normen, Installationskontrolle und Messkunde): mündlich, eineinhalb Stunden;
praktische Arbeit: praxisbezogene Prüfung von einer halben Stunde.
Art. 5 Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Installationen und für das Anschliessen von elektrischen Erzeugnissen
Bei der Prüfung werden die Fähigkeiten und Kenntnisse für das Erstellen besonderer elektrischer Installationen und das Anschliessen von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen geprüft.
Die Anforderungen und der Prüfungsstoff werden jeweils nach Art der Installation, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, von der Prüfungskommission bestimmt.
Die Prüfungskommission legt die Dauer der Prüfung fest.
Art. 6 Organisation
Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen mindestens einmal jährlich.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Ihr sind die Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Praxisnachweis durch Arbeitszeugnisse).
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung der Kandidaten und Kandidatinnen zur Prüfung und teilt ihnen den Entscheid spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mit.
Die Prüfungen werden in deutsch, französisch oder italienisch durchgeführt.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 7 Bewertung
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis l bewertet. Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
Die Notenskala lautet:
Note Leistungen
qualitativ und quantitativ sehr gut
gut, zweckentsprechend
den Mindestanforderungen entsprechend
schwach, unvollständig
sehr schwach
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Absatz 2 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten vergeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt.
Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt, die das Mittel aus den Fachnoten Grundlagen der Elektrotechnik, Sicherheit und praktische Arbeit ist. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fach der Wert 4 unterschritten wird.
Art. 8 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Nicht bestandene Prüfungen können frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
Es müssen jeweils alle Prüfungsfächer wiederholt werden, in denen die Note 4 nicht erreicht wurde.
Art. 9 Ausweis
Das Inspektorat stellt einen Ausweis über die bestandene Prüfung aus, der von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist.
3. Abschnitt: Technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen
Art. 10
Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind.
Als notwendige Angaben gelten insbesondere:
die Werte der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit;
die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane.
Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen mit zwanzigjähriger Kontrollperiode sowie bei elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann auf die Angabe der Werte nach Absatz 1 Buchstabe a verzichtet werden.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
Das Inspektorat erhebt für die Durchführung der Prüfungen Gebühren gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 19922 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn sich der Kandidat spätestens zehn Tage vor der Prüfung abgemeldet hat oder wenn er aus triftigen Gründen, die nachher eingetreten sind, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVED vom 22. September 19893 über die Prüfung für Betriebselektriker und für Ersteller besonderer Niederspannungsanlagen wird aufgehoben.
AS 1989 1995
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
15. Mai 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger