AS 2002 1378

Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Bst. e

Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und

Art. 29 Abs. 3

Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der:

  1. aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben im Sömmerungsgebiet produziert wurde; und

  2. in einem Sömmerungsbetrieb im Sömmerungsgebiet oder in einer im Sömmerungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz