AS 2002 158

Verordnung über Fernmeldedienste
(FDV)

vom 31. Oktober 2001 (SR 784.101.1; AS 2001 2759)

Art. 60 Abs. 1

statt:

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist. Sie halten diese Daten auf jeden Fall während sechs Monaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 44 FMG.

muss es heissen:1

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldeverkehr gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.

22. Januar 2002 Bundeskanzlei

Siehe AS 2001 3111, Art. 35