AS 2002 1889

Verordnung
über das Statut des Personals
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-PersV)

Änderung vom 29. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom Institut nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.

Art. 7 Abs. 1

Die Leistungskomponente bestimmt sich nach der Leistung der einzelnen Angestellten oder der betreffenden Organisationseinheit oder nach beidem. Sie wird im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt.

Art. 8 Abs. 1

Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktionszulage vereinbart und ausbezahlt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz