AS 2002 1939
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung
biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 26. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 24a Kontrollbescheinigung
Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.
Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontrollbescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.
Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kontrollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2002 in Kraft.
26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |